(1) Der Gemeindeverbandsobmann und bis zu zwei Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter sind von der Gemeindeverbandsversammlung in getrennten Wahlgängen zu wählen. Der Gemeindeverbandsobmann und seine Stellvertreter müssen nicht Vertreter einer verbandsangehörigen Gemeinde sein; sie müssen zum Landtag wählbar sein.
(2) Jedes Mitglied der Gemeindeverbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der den Namen einer zum Gemeindeverbandsobmann bzw. zum Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter wählbaren Person zu enthalten hat und der von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Gemeindeverbandsversammlung unterfertigt sein muß.
(3) Der Vorsitzende hat die ihm übergebenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Übergabe mit den Namen der darin vorgeschlagenen Personen bekanntzugeben. Ist ein Wahlvorschlag nicht von der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern der Gemeindeverbandsversammlung unterfertigt, so hat der Vorsitzende den Übergeber zu einer entsprechenden Verbesserung des Wahlvorschlages innerhalb einer vom Vorsitzenden gleichzeitig zu bestimmenden Frist aufzufordern. Ein Wahlvorschlag, der innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht entsprechend verbessert wurde, ist nicht zu berücksichtigen. Im übrigen gilt § 5 Abs. 6 sinngemäß.
(4) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Gültig sind die Stimmzettel, die den Namen der vorgeschlagenen Person enthalten. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet der Vorsitzende.
(5) Der Vorsitzende hat die Anzahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen zu ermitteln. Ist nur ein Wahlvorschlag übergeben worden und hat dieser die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so hat der Vorsitzende die vorgeschlagene Person als zum Gemeindeverbandsobmann bzw. Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter gewählt zu erklären. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, so ist die Wahl, sofern nicht auf Aufforderung des Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist neue Wahlvorschläge übergeben werden, zu wiederholen. Bei der Wiederholung der Wahl hat der Vorsitzende die vorgeschlagene Person unabhängig von der auf sie entfallenen Anzahl von Stimmen als zum Gemeindeverbandsobmann bzw. Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter gewählt zu erklären.
(6) Sind zwei oder mehrere Wahlvorschläge übergeben worden, so hat der Vorsitzende jene vorgeschlagene Person als zum Gemeindeverbandsobmann bzw. Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter gewählt zu erklären, die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei der Wiederholung der Wahl hat der Vorsitzende jene vorgeschlagene Person als gewählt zu erklären, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl so oft zu wiederholen, bis sich eine Stimmenmehrheit ergibt. Im übrigen gilt § 5 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.
(7) Der Gemeindeverbandsobmann wird im Fall seiner Verhinderung durch den bzw. die Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter der Reihe nach, bei dessen bzw. deren Verhinderung durch das jeweils älteste weitere Mitglied des Gemeindeverbandsvorstandes vertreten.
(8) Dem Gemeindeverbandsobmann obliegt
a) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen, in Angelegenheiten, in denen die Beschlußfassung einem Kollegialorgan des Gemeindeverbandes obliegt, jedoch nur im Rahmen der entsprechenden Beschlüsse;
b) die Einberufung der Gemeindeverbandsversammlung, des Gemeindeverbandsausschusses und des Gemeindeverbandsvorstandes;
c) der Vorsitz in der Gemeindeverbandsversammlung, im Gemeindeverbandsausschuß und im Gemeindeverbandsvorstand;
d) die Vollziehung der Beschlüsse der Gemeindeverbandsversammlung, des Gemeindeverbandsausschusses und des Gemeindeverbandsvorstandes sowie die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten;
e) die Leitung der Geschäftsstelle (§ 9);
f) die Begründung oder die Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, deren Dauer sechs Monate nicht übersteigt.
(9) Urkunden, mit denen der Gemeindeverband privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung handelt, vom Gemeindeverbandsobmann und von zwei weiteren Mitgliedern des Gemeindeverbandsausschusses zu unterfertigen. In Angelegenheiten, in denen die Beschlußfassung dem Gemeindeverbandsausschuß oder dem Gemeindeverbandsvorstand obliegt, ist, sofern nicht Abs. 10 Anwendung findet, in der Urkunde der Beschluß des betreffenden Kollegialorganes anzuführen.
(10) In dringenden Fällen kann der Gemeindeverbandsobmann anstelle des Gemeindeverbandsausschusses oder des Gemeindeverbandsvorstandes entscheiden, wenn die rechtzeitige Einberufung des Gemeindeverbandsausschusses bzw. des Gemeindeverbandsvorstandes nicht möglich ist. Die getroffene Maßnahme ist dem zuständigen Kollegialorgan unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(11) Der Gemeindeverbandsobmann ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben der Gemeindeverbandsversammlung verantwortlich.
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