(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 1. Oktober 1963, LGBl. Nr. 42, betreffend die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften zum Betrieb der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten in Solbad Hall i.T., Schwaz, Wörgl, Kufstein, St. Johann i.T. und Lienz sowie die Kundmachung der Landesregierung vom 28. Februar 1961, LGBl. Nr. 20, über die Genehmigung der Satzung der Verwaltungsgemeinschaft „Bezirkskrankenhaus Kreckelmoos“ außer Kraft.
(2) Die Verwaltungsausschüsse, die nach dem Gesetz LGBl. Nr. 42/1963 und nach der mit der Kundmachung der Landesregierung LGBl. Nr. 20/1961 verlautbarten Satzung der Verwaltungsgemeinschaft „Bezirkskrankenhaus Kreckelmoos“ gebildet wurden, gelten als Gemeindeverbandsausschüsse im Sinne dieses Gesetzes. Die Gemeindeverbandsausschüsse sind nach diesem Gesetz erstmals bis spätestens 31. Oktober 1984 und sodann unmittelbar nach der allgemeinen Wahl der Gemeindevorstände im Jahr 1986 zu bestellen.
(3) Die Bediensteten der Verwaltungsgemeinschaften, die auf Grund der im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften bestehen, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Bedienstete des betreffenden Gemeindeverbandes. Dadurch darf eine Verschlechterung der dienstrechtlichen Stellung nicht eintreten.
(4) Die nach den im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften auf Verlangen des Verwaltungsausschusses in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu einer Gemeinde übernommenen Bediensteten des Dienststandes treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum betreffenden Gemeindeverband. Auf diese Bediensteten ist das Gemeindebeamtengesetz 1970 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
(5) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, mit dem das Dienstrecht der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu den Gemeinden und zu den Gemeindeverbänden stehenden Bediensteten geregelt wird, richten sich die dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum betreffenden Gemeindeverband stehenden Bediensteten nach den Vorschriften für die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten des Landes in gleicher Verwendung.
(6) Die Rechte und Verbindlichkeiten der Verwaltungsgemeinschaften, die nach den im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften bestehen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den betreffenden Gemeindeverband über.
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