(1) Die im § 4 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses sind vom Gemeinderat der betreffenden Gemeinde in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates zu entsenden.
(2) Die im § 4 Abs. 1 lit. d genannten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses sind von der Gemeindeverbandsversammlung aus ihrer Mitte nach den Abs. 4 bis 8 zu wählen.
(3) Für jedes der im § 4 Abs. 1 lit. c und d genannten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Jedes Mitglied der Gemeindeverbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der doppelt so viele Namen von wählbaren Personen in fortlaufender Reihenfolge zu enthalten hat, als Mitglieder zu wählen sind, und der von allen darin zur Wahl vorgeschlagenen Personen sowie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Gemeindeverbandsversammlung unterfertigt sein muß.
(5) Der Vorsitzende hat die ihm übergebenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Übergabe mit A, B, C usw. zu bezeichnen und der Gemeindeverbandsversammlung bekanntzugeben. Enthält ein Wahlvorschlag nicht die im Abs. 4 festgesetzte Anzahl von Namen, ist er nicht von allen zur Wahl vorgeschlagenen Personen oder nicht von der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern der Gemeindeverbandsversammlung unterfertigt, so hat der Vorsitzende den Übergeber zu einer entsprechenden Verbesserung des Wahlvorschlages innerhalb einer vom Vorsitzenden gleichzeitig zu bestimmenden Frist aufzufordern. Ein Wahlvorschlag, der innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht entsprechend verbessert wurde, ist nicht zu berücksichtigen. Namen, die in einem Wahlvorschlag über die im Abs. 4 festgesetzte Anzahl hinaus enthalten sind, sind vom Vorsitzenden zu streichen.
(6) Personen, deren Name in mehreren Wahlvorschlägen enthalten ist, und Mitglieder der Gemeindeverbandsversammlung, die mehrere Wahlvorschläge unterfertigt haben, hat der Vorsitzende aufzufordern, sich innerhalb einer von ihm gleichzeitig zu bestimmenden Frist für einen dieser Wahlvorschläge zu entscheiden. Wird eine entsprechende Erklärung nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist abgegeben, so ist der Name nur auf dem ersten dem Vorsitzenden übergebenen Wahlvorschlag, in dem er enthalten war, zu belassen und auf den anderen Wahlvorschlägen vom Vorsitzenden zu streichen. Enthält der Wahlvorschlag nach der Streichung nicht mehr die im Abs. 4 festgesetzte Anzahl von Namen oder ist er nicht mehr von der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern des Gemeindeverbandsausschusses unterfertigt, so hat der Vorsitzende den Übergeber zur entsprechenden Ergänzung innerhalb einer vom Vorsitzenden gleichzeitig zu bestimmenden Frist aufzufordern. Im übrigen gelten der dritte und der vierte Satz des Abs. 5 sinngemäß.
(7) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Gültig sind die Stimmzettel, die wenigstens die Buchstabenbezeichnung des Wahlvorschlages oder den Namen der an erster Stelle vorgeschlagenen Personen enthalten. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet der Vorsitzende.
(8) Der Vorsitzende hat die Anzahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen zu ermitteln und sodann in sinngemäßer Anwendung des § 67 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88/1994, in der jeweils geltenden Fassung die Namen der auf den einzelnen Wahlvorschlägen als Mitglieder und als Ersatzmitglieder gewählten Personen festzustellen. Ist nur ein Wahlvorschlag übergeben worden, so hat der Vorsitzende die darin vorgeschlagenen Personen als gewählt zu erklären.
(9) Jedes Mitglied der Gemeindeverbandsversammlung kann die Wahl der im § 4 Abs. 1 lit. d genannten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses und ihrer Ersatzmitglieder innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl schriftlich bei der Landesregierung anfechten. Die Anfechtung kann mit jeder Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens begründet werden, die auf das Wahlergebnis von Einfluß war oder sein konnte.
(10) Die Landesregierung hat, wenn sie eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens feststellt, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluß war oder sein konnte, die Ermittlung des Wahlergebnisses und allenfalls die Wahl als gesetzwidrig aufzuheben.
(11) Der Vorsitzende hat die Richtigstellung des Wahlergebnisses vorzunehmen. Wurde die Wahl als gesetzwidrig aufgehoben, so ist die Neuwahl innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung des die Aufhebung verfügenden Bescheides durchzuführen.
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