(1) Der Gemeindeverbandsausschuss hat die Gemeindeverbandsbediensteten, deren Dienststelle eine Krankenanstalt im Sinne des § 1 Abs. 1 ist, der Betriebsgesellschaft unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Gemeindeverbandsbedienstete zur Dienstleistung zuzuweisen.
(2) Der für die Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft ist Dienststellenleiter im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Gemeindeverbandsbediensteten, die bei der Betriebsgesellschaft ihren Dienst versehen. Ihm obliegen dabei, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, selbstständig die Befugnisse zur Erteilung fachlicher Weisungen an und die fachliche Aufsicht über die Gemeindeverbandsbediensteten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Betriebsgesellschaft erforderlich ist.
(3) Die Gemeindeverbandsversammlung kann durch Verordnung die Betriebsgesellschaft ermächtigen, sämtliche Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Gemeindeverband stehen und bei der Betriebsgesellschaft ihren Dienst versehen, selbstständig zu erledigen und zu entscheiden. Dazu gehören insbesondere die Aufnahme, die Kündigung und die Entlassung von Gemeindeverbandsbediensteten und sämtliche sich aus dem laufenden Dienstverhältnis bzw. aus Anlass des Endens des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen. Davon ausgenommen sind jedoch die Entscheidung über
a) allgemeine Bezugserhöhungen,
b) allgemeine Leistungen des Gemeindeverbandes nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wegen Erreichens des in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgesehenen Anfallsalters, Berufsunfähigkeit oder Invalidität (Pensionszuschüsse),
c) einzelvertragliche Regelungen von Leistungen des Gemeindeverbandes nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aus den in der lit. b genannten Gründen,
d) allgemeine Sozialleistungen des Gemeindeverbandes im Rahmen des Dienstverhältnisses, die im Wege der Dienstnehmervertretung gewährt werden,
e) allgemeine Anwendungs- und Auslegungsfragen der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften zur Sicherung eines einheitlichen Rechtsvollzuges.
(4) Durch die Abs. 2 und 3 werden die Diensthoheit des Gemeindeverbandes, insbesondere die Befugnis zur Erteilung von Weisungen an die Gemeindeverbandsbediensteten, nicht berührt.
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