(1) Der Voranschlag ist die bindende Grundlage für die Führung des Haushaltes des Gemeindeverbandes. Die im Voranschlag vorgesehenen Mittel dürfen nur im Lauf des Finanzjahres und nur insoweit und nicht früher in Anspruch genommen werden, als dies eine wirtschaftlich sparsame Verwaltung erfordert.
(2) Der Voranschlag hat jedenfalls aus
a) der Gewinn- und Verlustrechnung,
b) der Liquiditätsrechnung,
c) dem Detailnachweis auf Kontenebene,
d) dem mittelfristigen Finanzplan,
e) dem Dienstpostenplan und dem Stellenplan und
f) den Beilagen nach Abs. 7
zu bestehen.
(3) In der Liquiditätsrechnung sind sämtliche Einzahlungen und Auszahlungen darzustellen. Diese sind in die Geldflüsse der
a) operativen Gebarung,
b) investiven Gebarung,
c) Finanzierungstätigkeit und
d) voranschlagunwirksamen Gebarung
zu gliedern.
(4) Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind in einem Detailnachweis auf Kontenebene auszuweisen. Für erfolgswirksame Konten sind nur die Erträge und Aufwendungen darzustellen. Die Konten sind aufsteigend auf Basis des Kontenplans zu ordnen.
(5) Der mittelfristige Finanzplan ist in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung und einer Liquiditätsrechnung für den gesamten Haushalt zu erstellen. Der mittelfristige Finanzplan hat eine Vorschau auf die dem kommenden Finanzjahr folgenden vier Finanzjahre zu enthalten.
(6) Der Dienstpostenplan hat die erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Stellenplan die erforderlichen Stellen der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Die Dienstposten und Stellen sind für das kommende Finanzjahr, das laufende Finanzjahr und das dem laufenden Finanzjahr vorausgegangene Finanzjahr nach landesspezifischen Merkmalen, insbesondere nach Vollzeitbeschäftigungsäquivalent, Personalaufwand je Modellstelle und Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe, zu gliedern.
(7) Der Voranschlag hat als Beilagen
a) einen Nachweis über
1. den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden am Schluss des laufenden Finanzjahres und
2. den Schuldendienst im kommenden Finanzjahr mit Angaben über Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit, und
b) einen Nachweis der Vorhaben nach § 82 TGO
zu enthalten.
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