LandesrechtTirolLandesesetzeBezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz§ 18

§ 18§ 18

In Kraft seit 29. Dezember 2023
Up-to-date

(1) Die Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses und des Gemeindeverbandsvorstandes haben gegenüber dem Gemeindeverband Anspruch auf Ersatz der mit der Besorgung ihrer Aufgaben verbundenen notwendigen Barauslagen und - mit Ausnahme des Gemeindeverbandsobmannes - auf ein angemessenes Sitzungsgeld, dessen Höhe vom Gemeindeverbandsausschuß entsprechend dem Zeitaufwand allgemein festzusetzen ist. Die Barauslagen, die durch eine Dienstreise entstanden sind, sind nach den für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften zu ersetzen.

(2) Dem Gemeindeverbandsobmann gebührt eine dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand angemessene monatliche Aufwandsentschädigung in der Höhe von höchstens 50 v. H. des nach dem Gemeindebeamtengesetz 2022 in der jeweils geltenden Fassung gebührenden Gehalts eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, einschließlich der Teuerungszulage. Im übrigen sind für die Aufwandsentschädigung die Bestimmungen des Abschnittes II des Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 5/1972, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 bis 3 und des § 3 Abs. 1 und 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden, § 2 Abs. 6 und § 4 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß anstelle des Gemeinderates der Gemeindeverbandsausschuß entscheidet.

Rückverweise