Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die folgenden Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung:
a) auf die Geschäftsführung der Organe des Gemeindeverbandes:
1. § 26 Abs. 4, soweit sie oder ihre Mitglieder durch Wahl bestellt wurden;
2. § 29;
3. § 34 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Gemeindeverbandsvorstand auch durch mündliche Ladung einberufen werden kann, wenn es die Dringlichkeit der Angelegenheit erfordert;
4. § 34 Abs. 3 erster Satz;
5. § 37 zweiter Satz;
6. § 39;
7. § 45 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende seine Stimme als letzter abzugeben hat; bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen; bei neuerlicher Stimmengleichheit gilt das als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat;
8. § 45 Abs. 3, 4 und 5;
9. § 46 Abs. 1, 2, 4 erster Satz und 5 erster Satz mit der Maßgabe, dass nur die verbandsangehörigen Gemeinden in die Niederschrift Einsicht nehmen dürfen;
10. § 47;
11. § 52 mit der Maßgabe, dass über die Zulässigkeit der Vollziehung von Beschlüssen des Gemeindeverbandsvorstandes der Gemeindeverbandsausschuss, von dessen Beschlüssen die Gemeindeverbandsversammlung und von deren Beschlüssen die Landesregierung zu entscheiden hat;
12. § 55 Abs. 6;
13. § 59 Abs. 2 erster Satz, 3 und 4;
b) auf die Wirtschaftsführung des Gemeindeverbandes:
1. § 69;
2. § 76;
3. die §§ 81, 82 und 83;
4. § 84 mit der Maßgabe, dass im Abs. 1 anstelle der Anlage 1 c der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 die Bilanz nach § 16 Abs. 2 lit. c und im Abs. 3 anstelle des Abschnittes 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 der Gesamtbetrag der Erträge heranzuziehen ist;
5. die §§ 85, 86 und 87;
6. § 93 Abs. 1, 3, 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezirkshauptmannschaft die Landesregierung tritt, 5 erster Satz und 6 mit der Maßgabe, dass anstelle der im § 5 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 genannten Bestandteile des Voranschlages die Bestandteile des Voranschlages nach § 15 Abs. 2 heranzuziehen sind; der Landesregierung ist der Voranschlag unverzüglich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zu übermitteln und es sind ihr auf schriftliches Verlangen Ausfertigungen in Papierform zur Verfügung zu stellen;
7. § 94;
8. § 97;
9. die §§ 101, 102 und 103;
10. § 104 mit Ausnahme des Abs. 1 dritter Satz;
11. § 105;
12. § 108 mit der Maßgabe, dass im Abs. 1 an die Stelle des 31. März der 30. April tritt, im Abs. 2 der dritte Satz entfällt, im Abs. 5 § 93 nur im Umfang und nach Maßgabe der lit. b Z 6 anzuwenden ist und im Abs. 6 anstelle der Bestandteile des Rechnungsabschlusses nach § 15 Abs. 1 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 die Bestandteile des Rechnungsabschlusses nach § 16 heranzuziehen sind, und
13. die §§ 111 und 113;
c) auf die Aufsicht über die Gemeindeverbände die §§ 114 bis 121 und 123 bis 128 mit der Maßgabe, dass die Aufsicht der Landesregierung obliegt und diese auch über alle aus der Zugehörigkeit zum Gemeindeverband entstehenden Streitigkeiten nach diesem Gesetz zu entscheiden hat.
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