(1) Die Erhaltung, die allfällige Erweiterung und der Betrieb der nachstehend angeführten allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten obliegen folgenden Gemeindeverbänden als Anstaltsträgern:
a) für das Bezirkskrankenhaus Hall i.T. dem „Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Hall i.T.“, bestehend aus den Gemeinden des politischen Bezirkes Innsbruck, mit dem Sitz in Hall i.T.;
b) für das Bezirkskrankenhaus Kufstein dem „Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Kufstein“, bestehend aus den Gemeinden des politischen Bezirkes Kufstein, mit dem Sitz in Kufstein;
c) für das Bezirkskrankenhaus Lienz dem „Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Lienz“, bestehend aus den Gemeinden des politischen Bezirkes Lienz, mit dem Sitz in Lienz;
d) für das Bezirkskrankenhaus Reutte dem „Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Reutte“, bestehend aus den Gemeinden des politischen Bezirkes Reutte mit Ausnahme der Gemeinde Jungholz, mit dem Sitz in Ehenbichl;
e) für das Bezirkskrankenhaus St. Johann i.T. dem „Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus St. Johann i.T.“, bestehend aus den Gemeinden des politischen Bezirkes Kitzbühel, mit dem Sitz in St. Johann i.T.;
f) für das Bezirkskrankenhaus Schwaz dem „Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Schwaz“, bestehend aus den Gemeinden des politischen Bezirkes Schwaz, mit dem Sitz in Schwaz.
(2) Den Gemeindeverbänden nach Abs. 1 obliegen ferner die allfällige Errichtung oder Erweiterung, die Erhaltung und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen, die mit dem jeweiligen Bezirkskrankenhaus im Zusammenhang stehen.
(3) Die Gemeindeverbände nach Abs. 1 können
a) für die Besorgung von Angelegenheiten nach den Abs. 1 und 2 eine Gesellschaft m. b. H. – in der Folge "Betriebsgesellschaft" genannt – gründen, an der dem Gemeindeverband ein maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung zukommen muss,
b) die Besorgung der Angelegenheiten nach den Abs. 1 und 2 (Anstaltsträgerschaft) an das Land Tirol übertragen.
(4) Die Gemeindeverbände nach Abs. 1 sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Dritten Personen gegenüber haften neben den Gemeindeverbänden für deren Verbindlichkeiten die verbandsangehörigen Gemeinden zur ungeteilten Hand.
(5) Die Bezirkskrankenhäuser sowie die damit im Zusammenhang stehenden Anlagen und Einrichtungen stehen im Eigentum des jeweiligen Gemeindeverbandes.
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