(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben auf den für das laufende Finanzjahr zu entrichtenden Verbandsbeitrag monatliche Vorauszahlungen spätestens mit dem Ablauf eines jeden Monats zu entrichten.
(2) Der Gemeindeverband hat den verbandsangehörigen Gemeinden bis spätestens 31. Oktober eines jeden Finanzjahres
a) die Höhe des nach § 11 auf sie entfallenden Verbandsbeitrages für das vorausgegangene Finanzjahr und
b) die Höhe der im folgenden Finanzjahr zu entrichtenden monatlichen Vorauszahlungen
bekannt zu geben.
(3) Die monatlichen Vorauszahlungen sind für jeweils ein Finanzjahr möglichst in gleicher Höhe festzusetzen. Müssen die festgesetzten monatlichen Vorauszahlungen geändert werden, so hat der Gemeindeverband diese den verbandsangehörigen Gemeinden unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Die Landesregierung hat einer verbandsangehörigen Gemeinde, die mit der Entrichtung der monatlichen Vorauszahlungen länger als einen Monat nach dem Fälligkeitszeitpunkt in Verzug ist, auf Antrag des Gemeindeverbandes die Entrichtung der fälligen Vorauszahlungen innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist mit Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzuschreiben.
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