(1) Der Gemeindeverbandsobmann hat nach dem Ablauf des Finanzjahres über die Jahresergebnisse des Haushaltes aufgrund der Kassen- und Rechnungsbücher einen Rechnungsabschluss zu erstellen.
(2) Der Rechnungsabschluss hat jedenfalls aus
a) der Gewinn- und Verlustrechnung,
b) der Liquiditätsrechnung,
c) der Bilanz,
d) dem Detailnachweis auf Kontenebene für das Finanzjahr,
e) der Voranschlagsvergleichsrechnung und
f) den Beilagen nach Abs. 4
zu bestehen.
(3) Bei der Voranschlagsvergleichsrechnung sind die Gewinn- und Verlustrechnung, die Liquiditätsrechnung und der Detailnachweis auf Kontenebene darzustellen. Die Voranschlagswerte sind den tatsächlichen Werten im Rechnungsabschluss gegenüberzustellen und Unterschiedsbeträge auszuweisen. Wesentliche Abweichungen sind darzustellen und zu begründen.
(4) Der Rechnungsabschluss hat als Beilagen
a) einen Nachweis über den Stand der Finanzschulden und über den Schuldendienst mit Angaben über Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit,
b) einen Anlagenspiegel,
c) einen Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung,
d) einen Nachweis der Haushalts- und Personaldaten nach Anlage 2 zum Österreichischen Stabilitätspakt 2012, LGBl. Nr. 30/2013,
e) einen Nachweis der Vorhaben nach § 82 TGO,
f) einen Nachweis der liquiden Mittel zum 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres (Kassenabschluss),
g) einen Nachweis über die Leistungen für Personal, getrennt nach Mittelverwendungen für Beamte, Vertrags- und sonstige Bedienstete, für Pensionen und sonstige Ruhebezüge,
h) einen Nachweis, in dem die Anzahl der am 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres ständig beschäftigten Dienstnehmer der Anzahl der im Dienstpostenplan bzw. Stellenplan vorgesehenen Dienstposten bzw. Stellen gegenübergestellt wird, und
i) einen Nachweis über die Vollzeitbeschäftigungsäquivalente und den Personalaufwand je Modellstelle, Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe für das Jahr, für das der Rechnungsabschluss erstellt wird, dem die Voranschlagsdaten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt werden,
zu enthalten.
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