(1) Die Gemeindeverbandsversammlung hat einen aus drei bis fünf Mitgliedern bestehenden Überprüfungsausschuss zu wählen. Wählbar ist jedes Mitglied des Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde mit Ausnahme der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeindeverbandsausschusses. Für jedes Mitglied des Überprüfungsausschusses ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen. Der Überprüfungsausschuss hat aus seiner Mitte einen Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen.
(2) Der Überprüfungsausschuß hat die laufende Gebarung und die Kassenführung des Gemeindeverbandes auf ihre Gesetzmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit mindestens zweimal jährlich zu überprüfen. Das Ergebnis jeder Überprüfung und das Ergebnis der Vorprüfung des Rechnungsabschlusses ist in einem schriftlichen Bericht dem Gemeindeverbandsobmann zur Äußerung und mit dieser zusammen dem Gemeindeverbandsausschuß und der Gemeindeverbandsversammlung vorzulegen.
(3) Der Überprüfungsausschuß kann bei Bedarf Sachverständige beiziehen.
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