§ 17 § 17
In Kraft seit 11. Dezember 2019
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Der Gemeindeverband hat für die Prüfung des Rechnungsabschlusses einen Abschlussprüfer zu bestellen, es sei denn, die Erhaltung, eine allfällige Erweiterung und der Betrieb der Krankenanstalt sind auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Der Abschlussprüfer hat die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu prüfen. Der Abschlussbericht ist vom Gemeindeverbandsobmann der Gemeindeverbandsversammlung zur Kenntnis zu bringen.
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