(1) Die Gemeindeverbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden, ferner aus dem Gemeindeverbandsobmann und den Gemeindeverbandsobmann-Stellvertretern, wenn diese nicht Bürgermeister einer verbandsangehörigen Gemeinde sind. Ein Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch die Bürgermeister-Stellvertreter der Reihe nach, bei deren Verhinderung durch das jeweils älteste weitere Mitglied des Gemeindevorstandes vertreten.
(2) Der Gemeindeverbandsversammlung obliegt
a) die Entscheidung, ob ein zweiter Stellvertreter des Gemeindeverbandsobmannes gewählt werden soll, sowie die Festsetzung der Anzahl der im § 4 Abs. 1 lit. d genannten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses sowie der Mitglieder des Überprüfungsausschusses (§ 10 Abs. 1 erster Satz),
b) die Wahl des Gemeindeverbandsobmannes und von bis zu zwei Gemeindeverbandsobmann-Stellvertretern.
c) die Wahl der im § 4 Abs. 1 lit. d genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeindeverbandsausschusses sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Überprüfungsausschusses (§ 10 Abs. 1 dritter Satz),
d) die Beschlußfassung über den Voranschlag, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluß und den Stellenplan,
e) die Ermächtigung des Gemeindeverbandsausschusses zur Beschlussfassung über Aufwendungen und Auszahlungen bis zu insgesamt 10 v.H. der im Voranschlag veranschlagten Erträge;
f) die Beschlussfassung über die Gründung, Änderung oder Auflösung einer Betriebsgesellschaft sowie über die Art und den Umfang der ihr übertragenen Aufgaben;
g) die Beschlussfassung über die Übertragung der Anstaltsträgerschaft auf das Land Tirol.
Die Beschlüsse bzw. Wahlen nach den lit. a, b und c haben in der konstituierenden Sitzung der Gemeindeverbandsversammlung zu erfolgen.
(3) Zur konstituierenden Sitzung der Gemeindeverbandsversammlung hat der an Jahren älteste Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden einzuladen. In der konstituierenden Sitzung hat der an Jahren älteste anwesende Bürgermeister bis zur Neuwahl des Gemeindeverbandsobmannes bzw. seiner Stellvertreter den Vorsitz zu führen; er kann bis zu zwei weitere Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden zu seiner Unterstützung beiziehen. Die konstituierende Gemeindeverbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend sind; Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Der Gemeindeverbandsobmann hat die Gemeindeverbandsversammlung nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen. Eine Sitzung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
(5) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(6) Die Gemeindeverbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Gemeindeverbandsobmann oder ein Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(7) Zu einem gültigen Beschluss der Gemeindeverbandsversammlung ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, für Beschlüsse nach Abs. 2 lit. f und g jedoch die Einstimmigkeit erforderlich.
(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gemeindeverbandsversammlung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
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