(1) Der Gemeindeverbandsausschuß besteht aus
a) dem Gemeindeverbandsobmann und den Gemeindeverbandsobmann-Stellvertretern;
b) den Bürgermeistern der Gemeinden, in denen die Krankenanstalt oder eine Abteilung oder ein Ambulatorium der Krankenanstalt gelegen ist, sowie aus den Bürgermeistern der Gemeinden, die im zweiten, dritten und vierten dem Finanzjahr der Bestellung vorangegangenen Finanzjahr durchschnittlich mindestens 20 v.H. der nicht gedeckten jährlichen Auszahlungen des Gemeindeverbandes nach § 11 zu tragen hatten;
c) je einem Mitglied des Gemeinderates der Gemeinden, die im zweiten, dritten und vierten dem Finanzjahr der Bestellung vorangegangenen Finanzjahr durchschnittlich mindestens 20 v.H. der nicht gedeckten jährlichen Auszahlungen nach § 11 zu tragen hatten;
d) sechs bis zehn weiteren Mitgliedern, deren Anzahl von der Gemeindeverbandsversammlung unter Berücksichtigung der Anzahl der verbandsangehörigen Gemeinden festzusetzen ist.
Scheidet eines der im Abs. 1 lit. c oder d genannten Mitglieder aus dem Gemeindeverbandsausschuss aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(2) Der ärztliche Leiter, der Verwaltungsleiter und der Leiter des Pflegedienstes der Krankenanstalt sowie ein vom Betriebsrat (von den Betriebsräten) entsandter Vertreter gehören dem Gemeindeverbandsausschuß mit beratender Stimme an. Der Gemeindeverbandsausschuß kann seinen Sitzungen weitere Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden, weitere Anstaltsärzte sowie andere Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
(3) Dem Gemeindeverbandsausschuß obliegen alle nicht ausdrücklich der Gemeindeverbandsversammlung nach § 3 Abs. 2, dem Gemeindeverbandsvorstand nach § 6 Abs. 3 und dem Gemeindeverbandsobmann nach § 7 Abs. 8 zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Beschlußfassung und die Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des Betriebes der Krankenanstalt mit Ausnahme der unter die ärztliche Verantwortung fallenden Fragen der Krankenbehandlung, sowie die Vorberatung und Antragstellung in den der Gemeindeverbandsversammlung obliegenden Angelegenheiten.
(4) Der Gemeindeverbandsausschuss hat im Anschluss an die konstituierende Sitzung der Gemeindeverbandsversammlung zu seiner ersten Sitzung zusammenzutreten. In dieser ist die Anzahl der weiteren Mitglieder des Gemeindeverbandsvorstandes festzulegen (§ 6 Abs. 1) und deren Wahl durchzuführen (§ 6 Abs. 2).
(5) Der Gemeindeverbandsobmann hat den Gemeindeverbandsausschuß nach Bedarf, mindestens aber einmal vierteljährlich einzuberufen. Eine Sitzung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
(6) Für die Durchführung von Sitzungen des Gemeindeverbandsausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 3 Abs. 5 sinngemäß.
(7) Der Gemeindeverbandsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder und die ihm nach Abs. 2 angehörenden Personen ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Gemeindeverbandsobmann oder sein Vertreter nach § 7 Abs. 7 und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(8) Zu einem gültigen Beschluß des Gemeindeverbandsausschusses ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(9) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Gemeindeverbandsausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 3 Abs. 8 gilt sinngemäß.
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