(1) Die Übertragung der Anstaltsträgerschaft nach § 1 Abs. 3 lit. b bedarf des Abschlusses eines Vertrages zwischen dem Gemeindeverband und dem Land Tirol.
(2) Im Fall der Übertragung der Anstaltsträgerschaft gilt § 4 Abs. 2 erster Satz nicht.
(3) Im Fall der Übertragung der Anstaltsträgerschaft kann die Gemeindeverbandsversammlung den Gemeindeverbandsausschuss zur Beschlussfassung über den Voranschlag, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluss und den Stellenplan ermächtigen.
(4) Im Fall der Ermächtigung nach Abs. 3 ist den verbandsangehörigen Gemeinden vor der Auflegung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages) bzw. des Rechnungsabschlusses zur allgemeinen Einsicht eine Ausfertigung des Entwurfes und nach der Beschlussfassung über den Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) bzw. den Rechnungsabschluss eine Ausfertigung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages) bzw. des Rechnungsabschlusses zu übermitteln.
(5) Für die Dauer der Ermächtigung nach Abs. 3 ist abweichend von § 3 Abs. 4 die Gemeindeverbandsversammlung nach Bedarf einzuberufen. Eine Sitzung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt.
(6) Für die Dauer der Ermächtigung nach Abs. 3 ist abweichend von § 4 Abs. 5 der Gemeindeverbandsausschuss nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen. Eine Sitzung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt.
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