Die Organe des Gemeindeverbandes haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle zu bedienen. Sie steht unter der Leitung des Gemeindeverbandsobmannes. Die Geschäftsstelle kann im Interesse einer sparsamen und zweckmäßigen Aufgabenbesorgung in der Verwaltungsdirektion der Krankenanstalt eingerichtet werden.
§ 7 BKH-GVG · BKH-GVG · Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz
§ 7 Gemeindeverbandsobmann
…sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl so oft zu wiederholen, bis sich eine Stimmenmehrheit ergibt. Im übrigen gilt § 5 Abs. 9 bis 11 sinngemäß. (7) Der Gemeindeverbandsobmann wird im Fall seiner Verhinderung durch den bzw. die Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter der Reihe nach, bei dessen bzw. deren Verhinderung…
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