(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
(2) Das Schuljahr beginnt grundsätzlich am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
Bgld. PflSchG 1995 · Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995
§ 51 Schuljahr
…B. Unterrichtszeit für Berufsschulen § 51 Schuljahr (1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. (2) Das Schuljahr beginnt grundsätzlich am ersten Montag im September und dauert bis zum…
Art. 2
…Bestimmungen des Artikel I Z 11 und 14 dieses Gesetzes treten hinsichtlich § 48 Abs. 2 dritter Satz und § 51 Abs. 1 vierter Satz mit 1. Februar 1997, die übrigen Bestimmungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.…
Art. 2
…Bestimmungen des Artikel I Z 11 und 14 dieses Gesetzes treten hinsichtlich § 48 Abs. 2 dritter Satz und § 51 Abs. 1 vierter Satz mit 1. Februar 1997, die übrigen Bestimmungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.…
Rückverweise