LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Pflichtschulgesetz 1995§ 46

§ 46Pflichtversäumnisse

In Kraft seit 23. Juni 1995
Up-to-date

Wenn ein gesetzlicher Schulerhalter oder eine zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen verpflichtete Gebietskörperschaft den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie des Eisenstädter und Ruster Stadtrechtes vorzugehen.

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