Wenn ein gesetzlicher Schulerhalter oder eine zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen verpflichtete Gebietskörperschaft den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie des Eisenstädter und Ruster Stadtrechtes vorzugehen.
§ 37 Bgld. PflSchG 1995 · Bgld. PflSchG 1995 · Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995
§ 37 § 37
…§§ 2 Abs. 3, 30 Abs. 1 und 39 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 40 bis 46 sind auf solche Schülerheime sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist.…
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