§ 46 Pflichtversäumnisse
In Kraft seit 23. Juni 1995
Up-to-date
§ 46 Pflichtversäumnisse — Bgld. PflSchG 1995
Wenn ein gesetzlicher Schulerhalter oder eine zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen verpflichtete Gebietskörperschaft den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie des Eisenstädter und Ruster Stadtrechtes vorzugehen.