(1) Mittelschulen sind grundsätzlich als selbständige Mittelschulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Klassen der Mittelschule auch als
1. Klassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
2. Expositurklassen einer selbständigen Mittelschule geführt werden.
(2) Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen können als Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.
(3) Neben den allgemeinen Formen der Mittelschule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Mittelschulen oder Klassen an Mittelschulen zu führen:
1. Mittelschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
2. Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind,
3. eine Mittelschule mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Mittelschule) in Großwarasdorf,
4. Klassen mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Klassen) an der Mittelschule Sankt Michael im Burgenland.
Die in Z 3 genannte Mittelschule und die in Z 4 genannten Klassen der Mittelschule dürfen nur geführt werden, wenn die Voraussetzungen der äußeren Organisation (insbesondere der Schülerzahlen) im Wesentlichen jenen des bis zum Schuljahr 1993/94 geführten zweisprachigen Schulversuchs entsprechen.
(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters sowie des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Volksgruppenbeirats für die kroatische bzw. ungarische Volksgruppe.
§ 42 Bgld. PflSchG 1995 · Bgld. PflSchG 1995 · Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995
§ 42 § 42
…Personen, die zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, maßgeblich, die im Kalenderjahr die Berufsschule besucht haben. (7) Bei Mittelschulen und Klassen an Mittelschulen ( § 17b Abs. 1 bis 3 ) sowie bei Polytechnischen Schulen oder Klassen an Polytechnischen Schulen nach § 23 Abs. 2 mit eigenem Berechtigungssprengel sind…
§ 47 § 47
…einer Mittelschule zu verfügen, wenn die Beibehaltung dieser Mittelschule mittelfristig pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist. Ausgenommen hievon sind die Mittelschulen nach § 17b Abs. 3 . Wird in einem Verfahren hinsichtlich der Auflassung einer Mittelschule vom Schulerhalter der aufzulassenden Schule die Errichtung von Expositurklassen beantragt, kann die Bildungsdirektion…
§ 33 § 33
…der in § 32 Abs. 3 genannten Volksschulen liegenden Mittelschulen sind Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache gemäß § 17b Abs. 3 Z 2 einzurichten. Die hiefür in Betracht kommenden Mittelschulen und die Volksschulen nach § 32 Abs. 3 erster Satz…
§ 38 § 38
…und Klassen der Mittelschule, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, für die Abs. 3 erster Satz nicht gilt. Für die Mittelschulen gemäß § 17b Abs. 3 sind Berechtigungssprengel so festzulegen, dass der gesamte Bereich des Burgenlandes erfasst wird. (5) Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet eines Gemeindeverbandes…
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