(1) In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten.
(2) Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan für die betreffende Schulart notwendig sind. Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundes- und das Landeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen. In jedem Klassenraum ist überdies ein Kreuz anzubringen.
(3) Die Schulen, insbesondere die Volks schulen, Mittelschulen und Sonderschulen , die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen, haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und - vor allem die Mittelschulen - mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für die praktischen Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein. Die Bildungsdirektion hat nähere Vorschriften über den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen durch Verordnung zu regeln; diese Vorschriften haben Bestimmungen über Lage, Ausmaß und Anlage der Gebäude und sonstigen Schulliegenschaften sowie über Art, Größe, Belichtung, Beleuchtung, Belüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume sowie über die Wasserversorgung und barrierefreie Gestaltung zu enthalten.
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