(1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den § 4 Abs. 2a und § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
(2) Deutschförderklassen sind der Schulleiterin oder vom Schulleiter von jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den § 4 Abs. 2a oder § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten. In der Primarstufe erhalten die Schülerinnen und Schüler 15 Wochenstunden und in der Sekundarstufe 20 Wochenstunden intensives Sprachtraining im Rahmen der jeweiligen Gesamtwochenstundenanzahl laut Stundentafel.
(3) Deutschförderkurse sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den § 4 Abs. 2a oder § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
(4) Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.
(5) Abs. 1, 3 und 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass
1. Deutschförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
2. das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.
(6) Im Schuljahr 2018/19 ist § 5 anzuwenden, wobei zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und der Deutschförderkurse davon abweichend Folgendes gilt:
1. alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommenen Schülerinnen und Schüler sind gemäß § 5 Abs. 2 in Deutschförderklassen zu unterrichten,
2. die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache hat durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu erfolgen,
3. der Unterricht in den Deutschförderklassen hat gemäß der am Schulstandort autonom von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu treffenden Entscheidung nach dem Lehrplan-Zusatz „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder nach einem bereits verordneten Lehrplan für die Deutschförderklasse zu erfolgen.
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