§ 44 § 44
In Kraft bis 31. August 2026
Up-to-date
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
§ 37 Bgld. PflSchG 1995 · Bgld. PflSchG 1995 · Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995
§ 37 § 37
Errichtung öffentlicher Schülerheime (1) Öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen. (2) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. …
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