§ 9 Verfahrensvorschriften; eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
In Kraft seit 23. Juni 1995
Up-to-date
(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu.
(2) Die der Gemeinde als gesetzlicher Schulerhalter und als gesetzlicher Heimerhalter obliegenden Aufgaben sind, soferne diese nicht Schul- und Heimerhaltungsbeitragsleistungen kraft Gesetzes oder Entscheidungen über den sprengelfremden Schulbesuch betreffen, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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