(1) Das Land kann den Gemeinden (Gemeindever- bänden), die gesetzliche Schulerhalter sind, oder Dritten, die für den gesetzlichen Schulerhalter Schulen herstellen, zur Erleichterung des ihnen auf dem Gebiet der öffentlichen Pflichtschulen erwachsenden Bauaufwandes Zweckzuschüsse gewähren.
(2) Dem Land ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
§ 37 Bgld. PflSchG 1995 · Bgld. PflSchG 1995 · Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995
§ 37 § 37
Errichtung öffentlicher Schülerheime (1) Öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen. (2) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. …
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