(1) Öffentliche Berufsschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
(2) Nach Maßgabe des Bedarfes haben öffentliche Berufsschulen entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 37), als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder saisonmäßige Berufsschulen zu bestehen. Sie sind zu führen als
1. selbständige Berufsschulen oder
2. Expositurklassen einer selbständigen Berufsschule.
(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Berufsschule für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen öffentlichen Berufsschule angeschlossen werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden