(1) Öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3, 30 Abs. 1 und 39 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 40 bis 46 sind auf solche Schülerheime sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist.
§ 36 Bgld. PflSchG 1995 · Bgld. PflSchG 1995 · Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995
§ 36 § 36
…ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können. (2) Nach Maßgabe des Bedarfes haben öffentliche Berufsschulen entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes ( § 37 ), als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder saisonmäßige Berufsschulen zu bestehen. Sie sind zu führen als 1. selbständige Berufsschulen oder 2. Expositurklassen einer selbständigen Berufsschule. (3) Wenn die…
§ 34 § 34
…Sonderschulen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes ( § 37 ) in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf ( § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes…
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