§ 37 Errichtung öffentlicher Schülerheime
In Kraft seit 26. Januar 2023
Up-to-date
(1) Öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3, 30 Abs. 1 und 39 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 40 bis 46 sind auf solche Schülerheime sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist.
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