Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (zB Schulwart, Reinigungspersonal), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonen (§ 2 Abs. 6) sowie die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten zu verstehen.
Bgld. PflSchG 1995 · Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995
§ 41 Erhaltung
…§ 41 Erhaltung Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung…
§ 41a Schulsachaufwand
…§ 41a Schulsachaufwand (1) Die Kosten der Errichtung (§ 30) und Erhaltung (§ 41) einer öffentlichen Pflichtschule stellen den Schulsachaufwand dar. (2) Zum Schulsachaufwand zählen insbesondere die Kosten für a) die Bereitstellung der Schulliegenschaften; b) die Anschaffung der Schuleinrichtung…
§ 47 Auflassung
…der Expositurklassen bewilligen. § 17b Abs. 4 ist anzuwenden. Zusätzlich ist die Standortgemeinde der Expositurklassen zu hören. (4a) Die Erhaltung gemäß § 41 von Expositurklassen obliegt der Standortgemeinde, in welcher sich die jeweiligen Expositurklassen befinden. Bei der Errichtung von Expositurklassen gemäß § 17b Abs. 1 Z…
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