(1) Schultage sind
1. an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein ganzer Tag oder mindestens zwei halbe Tage in jeder Woche des Unterrichtsjahres,
2. an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, und
3. an saisonmäßigen Berufsschulen die erforderlichen Tage, mindestens jedoch zwei ganze Tage in jeder Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird,
soweit diese Tage nicht gemäß Abs. 2 schulfrei sind.
(2) Schulfrei sind folgende Tage:
1. die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der 2. November (Allerseelentag), der 11. November;
2. die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt;
3. der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
4. die Tage von Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (§ 52 Abs. 2);
5. die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
6. die Tage vom Samstag vor dem Pfingstsonntag bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(3) Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage.
(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung ein IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden.
(5) Wenn die im Lehrplan für eine Schulstufe vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden durch schulfreie Tage gemäß § 52 Abs. 5 sowie § 53 Abs. 2 bis 4 um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde, hat die Bildungsdirektion
1. die Einbringung der fehlenden Unterrichtsstunden durch
a) die Vorverlegung des Beginns des Schuljahres auf den ersten Werktag im September für alle oder einzelne Lehrberufe,
b) die Erklärung des Dienstags nach Ostern und nach Pfingsten zu Schultagen sowie
c) die Verlegung der Semesterferien sowie des Endes des Unterrichtsjahres um höchstens fünf Schultage, oder
2. die Verlängerung der Lehrgänge
anzuordnen.
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