(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.
(2) Bei der Errichtung öffentlicher Pflichtschulen ist auch auf den Bestand gleichartiger Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht Bedacht zu nehmen.
(3) Wenn für die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule zwei oder mehrere Gemeinden in Betracht kommen und diese sich über die örtliche Lage der Schule nicht einigen können, so hat nach den örtlichen Erfordernissen die Bildungsdirektion zu entscheiden, welche Gemeinde die öffentliche Pflichtschule zu errichten hat.
§ 41a Bgld. PflSchG 1995 · Bgld. PflSchG 1995 · Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995
§ 41a § 41a
…Schulsachaufwand (1) Die Kosten der Errichtung ( § 30 ) und Erhaltung ( § 41 ) einer öffentlichen Pflichtschule stellen den Schulsachaufwand dar. (2) Zum Schulsachaufwand zählen insbesondere die Kosten für a) die Bereitstellung der Schulliegenschaften…