(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.
(2) Bei der Errichtung öffentlicher Pflichtschulen ist auch auf den Bestand gleichartiger Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht Bedacht zu nehmen.
(3) Wenn für die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule zwei oder mehrere Gemeinden in Betracht kommen und diese sich über die örtliche Lage der Schule nicht einigen können, so hat nach den örtlichen Erfordernissen die Bildungsdirektion zu entscheiden, welche Gemeinde die öffentliche Pflichtschule zu errichten hat.
Bgld. PflSchG 1995 · Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995
§ 26 Aufbau
…E. Berufsschulen § 26 Aufbau (1) Die Berufsschulen umfassen soviele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 78/2015) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es…
§ 30 Errichtung
…Abschnitt III Errichtung, Verlegung, Erhaltung, Auflassung, Schulcluster und Schulsprengel der öffentlichen Pflichtschulen und öffentliche Schülerheime § 30 Errichtung (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen. (2) Bei der Errichtung…
§ 41a Schulsachaufwand
…§ 41a Schulsachaufwand (1) Die Kosten der Errichtung (§ 30) und Erhaltung (§ 41) einer öffentlichen Pflichtschule stellen den Schulsachaufwand dar. (2) Zum Schulsachaufwand zählen insbesondere die Kosten für a) die Bereitstellung der Schulliegenschaften…
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