(1) Die Errichtung, Erhaltung, Verlegung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volksschule, Mittelschule oder Sonderschule oder einer öffentlichen Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern. Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime kommt den gesetzlichen Heimerhaltern zu.
(2) Gesetzliche Schulerhalter sind
a) das Land für die Landesberufsschulen Eisenstadt und Pinkafeld sowie für öffentliche Sonderschulen, wenn sich deren Schulsprengel auf das gesamte Landesgebiet erstreckt;
b) die Gemeinde oder ein Gemeindeverband für die öffentlichen Pflichtschulen, soferne diese nicht unter lit. a fallen.
(3) Die gesetzlichen Schulerhalter haben, vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen und unbeschadet der in diesem Gesetz vorgesehenen Beitragsleistungen, für die Kosten der Errichtung, Erhaltung, Verlegung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.
(4) Gesetzlicher Heimerhalter ist der gesetzliche Schulerhalter jener öffentlichen Pflichtschulen, für deren Schüler das öffentliche Schülerheim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.
(5) Die Beistellung der für die öffentlichen Pflichtschulen erforderlichen Lehrer obliegt dem Land.
(6) Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Beistellung von Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen Lernzeiten) erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeigneten Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 138/2017) in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können.
(7) Zum Zwecke der Besorgung von Aufgaben, die ihnen als gesetzliche Schulerhalter obliegen, können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu einem Gemeindeverband (Schulgemeinde) zusammenschließen; aus den gleichen Gründen kann die Bildungsdirektion einen solchen Gemeindeverband durch Verordnung bilden. Hiefür gelten die Bestimmungen des Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1987, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Bgld. PflSchG 1995 · Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995
§ 2 Gesetzliche Schulerhalter und gesetzliche Heimerhalter
…§ 2 Gesetzliche Schulerhalter und gesetzliche Heimerhalter (1) Die Errichtung, Erhaltung, Verlegung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volksschule…
§ 41 Erhaltung
…Schulwart, Reinigungspersonal), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonen (§ 2 Abs. 6) sowie die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten zu verstehen.…
§ 37 Errichtung öffentlicher Schülerheime
…1) Öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen. (2) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3, 30 Abs. 1 und 39 Abs. 1 und 2 sowie der §§…
§ 41a Schulsachaufwand
…§ 41a Schulsachaufwand (1) Die Kosten der Errichtung (§ 30) und Erhaltung (§ 41) einer öffentlichen Pflichtschule stellen den Schulsachaufwand dar. (2) Zum Schulsachaufwand zählen insbesondere die Kosten für a) die Bereitstellung der Schulliegenschaften; b) die Anschaffung der Schuleinrichtung und der notwendigen Lehrmittel (Erstausstattung); c) den Annuitätendienst…
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