Bgld. PflSchG 1995
Gliederung
Abschnitt IV Unterrichtszeit
§ 54 C. Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Bestimmungen des Abschnittes IV beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(2) Auf Schullandwochen, Schulschikursen und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen des Abschnittes IV keine Anwendung.
§ 54 Bgld. PflSchG 1995 · Bgld. PflSchG 1995 · Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995
§ 54 C. Gemeinsame Bestimmungen
…§ 54 Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen des Abschnittes IV beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der…
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