Bgld. PflSchG 1995
Gliederung
Abschnitt II Aufbau, Organisationsformen, Lehrer und Klassenschülerzahlen der öffentlichen Pflichtschulen
B. Mittelschulen Mittelschulen
§ 20 § 20
Die Vorschriften der §§ 12, 16 und 17c finden unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.
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