(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Verlegung einer Schule die Veränderung der örtlichen Lage zu verstehen. Eine allgemeinbildende öffentliche Pflichtschule kann verlegt werden, wenn sich der Einzugsbereich der Schule durch die Bevölkerungsentwicklung verlagert hat.
(2) Die Verlegung einer allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Auf das Verfahren findet § 40 sinngemäß Anwendung.
(3) Bei der Verlegung einer allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschule erlischt die Bewilligung der Bildungsdirektion gemäß § 31.
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