(1) Die pädagogischen Fachkräfte haben pro Kindergartenjahr an einer von der Bildungsdirektion für Burgenland festzulegenden Fortbildungsstätte einschlägige Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere in den Bereichen der Erziehungswissenschaften, Kinderpsychologie und Didaktik, im Ausmaß von drei Tagen zu absolvieren.
(2) Die pädagogischen Assistenz- und Hilfskräfte haben pro Kindergartenjahr an einer von der Bildungsdirektion für Burgenland festzulegenden Fortbildungsstätte einschlägige Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere in den Bereichen der Erziehungswissenschaften, Kinderpsychologie und Didaktik im Ausmaß von zwei Tagen zu absolvieren.
§ 151i Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 151i § 151i
… 15, 16 und 60 sind auf pädagogische Fach-, Assistenz- oder Hilfskräfte nicht anzuwenden. (2) Pädagogische Fachkräfte sind nach Maßgabe der angebotenen Fortbildungsveranstaltungen ( § 32 Bgld. KBBG 2009 ) im Ausmaß von drei Tagen pro Jahr zur Fortbildung verpflichtet.…
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