(1) Das Land hat über Antrag dem Rechtsträger einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach Maßgabe der durch das Land erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinien zu leisten. Die Förderbeträge für die Betreuung von Kindern gemäß § 3 Abs. 7 betragen
1. pro vollzeitbeschäftigter Pädagogin und pro vollzeitbeschäftigtem Pädagogen bis zu 37 004,78 Euro, bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 38 375,03 Euro,
2. pro vollzeitbeschäftigter pädagogischer Assistentin und pro vollzeitbeschäftigtem pädagogischen Assistenten bis zu 28 565,20 Euro, bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 30 761,86 Euro,
3. pro vollzeitbeschäftigter Helferin und pro vollzeitbeschäftigtem Helfer bis zu 26 727,94 Euro und bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 28 783,31 Euro sowie
4. für die Betreuung von schulpflichtigen Kindern gemäß § 3 Abs. 8 und von in § 3 Abs. 7 ausgenommenen Kindern eine prozentuelle Förderung in der in der Richtlinie angeführten Höhe.
Die genannten Beträge sind mit den entsprechenden Prozentpunkten zu valorisieren, um den sich das Monatsentgelt eines Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gb1, Entlohnungsstufe 1, im Burgenland gemäß Gemeindebedienstetengesetz 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht.
(1a) Private Rechtsträger haben Anspruch auf einen Landesbeitrag, wenn
1. die Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beitragsfrei im Sinne des § 3 Abs. 7 erfolgt,
2. mit der Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
3. die Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung die im § 8 festgesetzten Aufgaben erfüllt,
4. die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung allgemein zugänglich ist, mit Ausnahme von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die im Zusammenhang mit einem Betrieb ausschließlich für Kinder der im Betrieb Beschäftigten betrieben werden und
5. alle weiteren in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind und die dienst- und -besoldungsrechtliche Behandlung ihres Personals zumindest nach den für das Personal an öffentlichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erfolgt.
(2) Das Land kann den Rechtsträgern oder Dritten, die für die Rechtsträger Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen herstellen, zu den förderbaren Kosten des Bau- und Einrichtungsaufwands exklusive Mehrwertsteuer der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Beiträge unter Berücksichtigung der Art und Größe der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach Maßgabe der durch die Landesregierung erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinie bis zu einem im jeweiligen Landesvoranschlag festgesetzten Ausmaß gewähren.
(3) Die Landesbeiträge gebühren nur dann in voller Höhe, wenn der Rechtsträger allen Voraussetzungen dieses Gesetzes entspricht.
(4) Das Land kann über die in Abs. 1 bis 2 genannten Zweckzuschüsse hinaus den Rechtsträgern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Eltern weitere Beiträge gewähren. Das Land kann dafür nähere Vorschriften über Art und Ausmaß der Verwendung der in Betracht kommenden Beiträge erlassen.
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