(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat jährlich, ausgehend vom Bestand an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen, die für Kinder, die gemeinsam mit zumindest einem Elternteil ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde des Rechtsträgers haben, die zukünftig erforderlichen Kinderbildungs- und -betreuungsplätze für den Zeitraum der jeweils folgenden drei Jahre zu erheben. Auf dieser Grundlage ist ein Entwicklungskonzept festzulegen und jährlich bis zum 15. Februar des laufenden Kindergartenjahres der Landesregierung zu übermitteln. Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Die Bedarfsplanung und das Entwicklungskonzept sind dem Land und dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind jedenfalls
1. die Art und die jeweilige Anzahl der Kinderbildungs- und -betreuungsplätze sowie die angebotenen Öffnungszeiten und allfällige sonstige Betreuungsangebote zu berücksichtigen;
2. die Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betreiben, in geeigneter Form einzubinden, wobei diese auch mitzuwirken haben;
3. die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Bevölkerungs-, die Wanderungs- und Geburtenbilanz sowie die Entwicklung des Siedlungsraums und der Beschäftigungszahlen zu erheben und detailliert anzugeben.
(2) Für das Entwicklungskonzept gelten folgende Grundsätze:
1. Die Möglichkeiten gemeindeübergreifender Zusammenarbeit sind im Sinne des § 4 und im Hinblick auf jene Kinder, die gemäß § 23 Abs. 1 nicht aufgenommen werden können, bevorzugt anzuwenden.
2. Die Gemeinden können von eigenen Vorkehrungen absehen, soweit die erforderlichen Kinderbildungs- und -betreuungsplätze von privaten Rechtsträgern oder durch Tagesmütter oder Tagesväter zumindest in gleich geeigneter Weise wie von Gemeinden geschaffen werden können.
(3) Die Gemeinde hat rechtzeitig, jedoch zumindest innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis darüber, dass sie auf Grund des erhobenen Bestandes und der künftig erforderlichen Anzahl an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen dem Versorgungsauftrag nicht nachkommen kann, der Landesregierung einen geeigneten Maßnahmenplan zu übermitteln, durch welchen die Erfüllung des Versorgungsauftrags gemäß § 4 Abs. 1 sichergestellt wird.
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