§ 23 Abschluss und Auflösung der Bildungs- und Betreuuungsvereinbarung — Bgld. KBBG 2009
(1) Die Aufnahme in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfolgt durch Abschluss einer Bildungs- und Betreuungsvereinbarung zwischen Obsorgeberechtigten und Rechtsträger. Es dürfen nur Kinder nach Maßgabe des vorhandenen Raums aufgenommen werden, wobei für ein Kind mindestens 2 m² Bodenfläche des Gruppenraums zu rechnen sind. Können nicht alle für den Besuch in der Kindergartengruppe angemeldeten Kinder aufgenommen werden, sind in erster Linie jene Kinder aufzunehmen, die im Gebiet, für das die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eingerichtet ist, ihren Hauptwohnsitz haben und die altersmäßig dem Schuleintritt am nächsten sind.
(2) Bei der ersten Anmeldung des Kindes für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Kindes durch ärztliche Bescheinigung zu erbringen.
(2a) Beiden Vertragsteilen steht das Recht zu, die Bildungs- und Betreuungsvereinbarung sowohl durch ordentliche Kündigung als auch durch außerordentliche Kündigung schriftlich zu beenden. Der Versorgungsauftrag im Sinne des § 4 bleibt in beiden Fällen weiterhin aufrecht.
(2b) Mangels abweichender Vereinbarung hat die ordentliche Kündigung ohne Angabe von Gründen binnen achtwöchiger Frist zum Monatsletzten zu erfolgen.
(3) Der Rechtsträger darf die Bildungs- und Betreuungsvereinbarung insbesondere dann außerordentlich kündigen, wenn
1. die Eltern für die Begleitung zu und von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wiederholt nicht sorgen, Infektionskrankheiten in der Familie verschweigen oder eine ihnen sonstige obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder
2. nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird. Diese Art der Auflösung darf nur auf Antrag der Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und nur in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Eltern, der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft und gegebenenfalls der Vertreterin oder des Vertreters der Fachberatung für Integration gemäß § 6, die oder der das Kind vorher betreut hat, nach Einholung entsprechender Gutachten eines von der Bildungsdirektion für Burgenland zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organs, einer Ärztin oder eines Arztes und einer Kinderpsychologin oder eines Kinderpsychologen erfolgen.
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