(1) Die Errichtung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist zulässig, wenn
1. der Rechtsträger oder sein vertretungsbefugtes Organ entweder die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländerinnen oder Inländern, besitzt,
2. die pädagogischen, personellen und räumlichen Voraussetzungen für eine diesem Landesgesetz entsprechende Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vorliegen und
3. zu erwarten ist, dass die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung von der im § 13 festgelegten Mindestzahl an Kindern ständig und regelmäßig besucht werden wird.
(2) Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung kann stillgelegt werden, wenn die Kinderzahl soweit zurückgeht, dass dem Rechtsträger der Weiterbetrieb wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Dies liegt dann vor, wenn die Mindestkinderanzahl im Sinne des § 13 Abs. 1 in drei aufeinanderfolgenden Kindergartenjahren dauerhaft unterschritten wurde und der Weiterbetrieb in keinem vertretbaren Verhältnis zu den Aufwendungen des Rechtsträgers steht. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn die notwendigen Investitionen zur Gewährleistung einer pädagogisch und fachlich qualitativ hochwertigen Bildungsarbeit unter Fortführung des Standortes in der bestehenden Form das hierfür zur Verfügung stehende Budget des Rechtsträgers in aus wirtschaftlicher Sicht unzumutbarer Höhe überschreiten würde. Sie ist stillzulegen, wenn
1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal nicht zur Verfügung steht oder
2. die Bau- und Einrichtungsvorschriften nicht mehr erfüllt werden können.
(3) Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist aufzulassen, wenn eine der im Abs. 1 festgesetzten Voraussetzungen auf Dauer weggefallen ist. Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als fünf Jahren stillgelegt ist, gilt als aufgelassen.
(4) Der Rechtsträger hat seine Absicht, eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu errichten, erweitern oder baulich umzugestalten der Landesregierung mindestens sechs Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Die beabsichtigte Stilllegung oder Auflassung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist der Landesregierung mindestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat eine Begründung der vorgesehenen Maßnahme und eine darauf Bezug nehmende Stellungnahme der Standortgemeinde zu enthalten. Der Errichtungsanzeige sind Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 anzuschließen.
(5) Die Landesregierung hat die Errichtung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung nicht vorliegen. Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 1 kann die Landesregierung Nachsicht erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu erwarten sind.
(6) Kommt der Rechtsträger seiner Verpflichtung zur Stilllegung oder Auflassung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht unverzüglich nach, hat die Landesregierung die Stilllegung oder Auflassung mit Bescheid zu verfügen.
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