(1) Die Bildungsdirektion für Burgenland hat für Kinder, die
1. eine österreichische Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes besuchen,
2. ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben und
3. das Pflichtschulalter noch nicht erreicht haben,
der oder dem Erziehungsberechtigten unabhängig vom Familieneinkommen auf Antrag eine Kinderbetreuungsförderung zu gewähren.
(2) Die Kinderbetreuungsförderung beläuft sich auf die Höhe jenes Tarifs, der jeweils zu Beginn des Kindergartenjahres im Sinne des § 16 Abs. 1 dieses Gesetzes vom Rechtsträger der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung festgesetzt ist (Elternbeitrag), höchstens jedoch auf den sich aus der folgenden Staffelung ergebenden Betrag:
| Besuchsdauer in Wochenstunden | Förderungsbetrag pro Monat |
| bis 30 | 30 Euro |
| 30 bis 40 | 40 Euro |
| über 40 | 45 Euro |
(3) Im Fall des Besuchs einer Kinderkrippengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 dieses Gesetzes erhöhen sich die sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstbeträge pro Monat für Kinder bis zum vollendeten 36. Lebensmonat auf den jeweils doppelten Betrag.
(4) Die Förderungsbeträge gemäß Abs. 2 können für jeden Monat, für den das Kind in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des Abs. 1 angemeldet ist und für den ein Elternbeitrag geleistet wird, jedoch maximal für elf Monate pro Kindergartenjahr im Sinne des Abs. 2 gewährt werden.
(5) Die Kinderbetreuungsförderung kann im jeweils laufenden Kindergartenjahr sowie bis spätestens 31. Oktober des nachfolgenden Kindergartenjahres beantragt werden. In begründeten Fällen ist eine Anweisung der Förderung an eine Stelle der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder Sozialhilfe möglich.
(6) Die Kinderbetreuungsförderung kann in zwei Teilbeträgen pro Kindergartenjahr im Sinne des Abs. 2 - jeweils für die Zeiträume September bis Jänner sowie Februar bis August - ausbezahlt werden.
Bgld. KBBG 2009 · Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009
§ 31a Kinderbetreuungsförderung
…§ 31a Kinderbetreuungsförderung (1) Die Bildungsdirektion für Burgenland hat für Kinder, die 1. eine österreichische Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes besuchen, 2. ihren Hauptwohnsitz im…
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