§ 12 Organisationsform
In Kraft seit 01. November 2019
Up-to-date
(1) In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen werden Kinderkrippen-, Kindergarten-, alterserweiterte Kindergarten- und/oder Hortgruppen geführt.
(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ganzjährig zu betreiben und an mindestens fünf Tagen pro Woche offen zu halten. Mangels entsprechenden Bedarfs können Horte auch nur an vier Tagen pro Woche offen gehalten werden.
(3) Die Kombination von Gruppen unterschiedlicher Formen in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung unter einer gemeinsamen Leitung ist zulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden