(1) Jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Aufgaben auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts wahrzunehmen, das vom Rechtsträger in Abstimmung mit den pädagogischen Fachkräften nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen ist. Pädagogische Assistenzkräfte sind berechtigt, an der Entwicklung, Erstellung und Umsetzung des pädagogischen Konzepts und dessen regelmäßiger Aktualisierung mitzuwirken.
(2) Das pädagogische Konzept hat Aussagen zur Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität zu enthalten und darf den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen.
(3) Das pädagogische Konzept muss in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufliegen. Den Eltern und dem von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organ ist auf Verlangen die Einsichtnahme in das pädagogische Konzept zu ermöglichen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden