(1) In nachstehenden Gemeinden des Burgenlandes und deren Ortsverwaltungsteilen mit kroatischer, ungarischer oder gemischter Bevölkerung, in denen eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung errichtet ist, ist die jeweilige Volksgruppensprache (Kroatisch oder Ungarisch) zusätzlich zur Bildungssprache Deutsch in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung anzubieten, und zwar
1. die kroatische Sprache:
a) im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:
Hornstein, Klingenbach, Oslip, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka, Wulkaprodersdorf, Zagersdorf und Zillingtal;
b) im politischen Bezirk Güssing:
Güttenbach, Hackerberg, Heiligenbrunn (im Ortsverwaltungsteil Reinersdorf), Heugraben, Kukmirn (im Ortsverwaltungsteil Eisenhüttl), Neuberg im Burgenland und Stinatz;
c) im politischen Bezirk Mattersburg:
Antau, Baumgarten und Draßburg;
d) im politischen Bezirk Neusiedl am See:
Neudorf, Pama und Parndorf;
e) im politischen Bezirk Oberpullendorf:
Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Kaisersdorf, Nikitsch und Weingraben;
f) im politischen Bezirk Oberwart:
Markt Neuhodis (im Ortsverwaltungsteil Althodis), Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwaltungsteil Spitzzicken), Schachendorf, Schandorf und Weiden bei Rechnitz;
2. die ungarische Sprache:
a) im politischen Bezirk Oberpullendorf:
Oberpullendorf
b) im politischen Bezirk Oberwart:
Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwaltungsteil Siget in der Wart), Oberwart und Unterwart.
(2) Die Verwendung der in Betracht kommenden Volksgruppensprache hat im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch zwölf Stunden in der Woche während der Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 zu erfolgen. Soweit nicht zwingende organisatorische Gründe entgegenstehen, ist für die Bildung und Betreuung in der Volksgruppensprache tunlichst an jedem Tag, an dem die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung geöffnet ist, mindestens eine Stunde zu verwenden. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Art und Ausmaß der Verwendung der in Betracht kommenden Volksgruppensprache erlassen.
(3) Ein Kind kann jedoch nur mit Willen seiner Eltern verhalten werden, die betreffende Volksgruppensprache in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu gebrauchen.
(4) Die Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Abs. 1 haben zur pädagogischen Betreuung der Kinder in der Volksgruppensprache die erforderliche Anzahl an pädagogischen Fachkräften zu bestellen, die nachweislich über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügen.
(5) Ist es dem Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß Abs. 1 nicht möglich zumindest eine pädagogische Fachkraft zu beschäftigen, die auch über die erforderlichen Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt, hat das Land Burgenland - sofern dies nicht von dritter Seite erfolgt - für die Beistellung einer pädagogischen Fachkraft Sorge zu tragen, die neben den Erfordernissen gemäß § 14 Abs. 2 nachweislich auch über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt. Der Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß Abs. 1 ist dem Land Burgenland zur Rückerstattung der Kosten für die Beistellung der pädagogischen Fachkraft verpflichtet.
(6) Die kroatische und ungarische Volksgruppensprache kann zusätzlich zum Deutschen auch in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen von Gemeinden (Ortsverwaltungsteilen) des Burgenlandes verwendet werden, die nicht unter Abs. 1 fallen, wenn dies mindestens 25% der Eltern bei der Anmeldung ihrer Kinder in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einer solchen Gemeinde (einem solchen Ortsverwaltungsteil) verlangen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten hiebei sinngemäß.
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