Wenn eine Kinderbildung und -betreuung wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern in den gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, festgelegten Ferien nicht stattfinden kann, so kann für diese Kinder eine Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater gemäß § 26 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in den Räumen der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfolgen. Die Tagesmutter oder der Tagesvater hat dabei mit dem Personal der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten.
§ 26 Bgld. KJHG · Bgld. KJHG · Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 26 § 26
…grundsätzlich als individuelle Betreuung im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter oder Tagesvater). Die Betreuung kann auch in Räumlichkeiten der Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen gemäß § 15 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009 , LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021, stattfinden. (2) Tagesmütter oder Tagesväter bedürfen hiezu einer…
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