§ 15 Betreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter
In Kraft seit 01. Oktober 2024
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Wenn eine Kinderbildung und -betreuung wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern in den gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, festgelegten Ferien nicht stattfinden kann, so kann für diese Kinder eine Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater gemäß § 26 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in den Räumen der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfolgen. Die Tagesmutter oder der Tagesvater hat dabei mit dem Personal der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten.
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