§ 27 Mitwirkung und Pflichten der Eltern
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
(1) Die Eltern können, soweit sie dazu bereit und geeignet sind, von der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft als Begleitpersonen (zB bei Ausflügen) eingesetzt werden.
(2) Die Eltern haben
1. für eine entsprechende Körperpflege und Kleidung ihrer Kinder Sorge zu tragen,
2. sämtliche ihnen obliegende Verpflichtungen gemäß diesem Landesgesetz einzuhalten und
3. die Vorlagepflicht gemäß § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023, zu erfüllen.
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