§ 9 § 9
In Kraft seit 01. November 2019
Up-to-date
Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften steht das Besuchsrecht bei den Kindern ihres Bekenntnisses in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu. Vor jedem Besuch ist das Einvernehmen mit der zuständigen Leitung herzustellen.
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