§ 30 Pädagogische Aufsicht — Bgld. KBBG 2009
(1) Die Bildungsdirektion für Burgenland hat für die Ausübung der Aufsicht über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte in pädagogischer Hinsicht entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen.
(2) Für gemischtsprachige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 7 ist eine Fachinspektorin oder ein Fachinspektor vorzusehen.
(3) Die Aufsicht gemäß Abs. 2 Z 1 erstreckt sich auf:
1. die Tätigkeit der pädagogischen Fachkräfte in pädagogischdidaktischer Hinsicht,
2. die fachliche Beratung und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte und
3. die Ausstattung, Einrichtung und Ordnung in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.
(4) Zur Unterstützung der Aufsicht gemäß Abs. 1 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, in denen Kinder auch in der kroatischen oder ungarischen Sprache betreut werden, hat die Bildungsdirektion für Burgenland je eine Fachberaterin oder einen Fachberater für diese Volksgruppensprachen zu bestellen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden