(1) Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung unterliegt einer behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte ist die Bildungsdirektion für Burgenland.
(2) Die Aufsichtsbehörde über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte hat die Aufsicht in rechtlicher und pädagogischer Hinsicht dahingehend auszuüben, dass die Rechtsträger die ihnen nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erfüllen und die gesetzlichen Anforderungen einhalten.
(3) Die Rechtsträger sind verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde die Aufsicht zu ermöglichen. Insbesondere ist ihnen der Kontakt mit den Minderjährigen und der Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu gewähren sowie die Beobachtung des Betriebs und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb zu ermöglichen, sodass sie sich insbesondere vom Wohl der Kinder überzeugen können.
(4) Die Rechtsträger haben der Bildungsdirektion für Burgenland über Aufforderung die für statistische Zwecke über das Kinderbildungs- und -betreuungswesen notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Bgld. KBBG 2009 · Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009
§ 29 Aufsichtsbehörde und Befugnisse
…4. Abschnitt Aufsicht § 29 Aufsichtsbehörde und Befugnisse (1) Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung unterliegt einer behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte ist die Bildungsdirektion…
§ 5 Bedarfsplanung und Entwicklungskonzept
…sie auf Grund des erhobenen Bestandes und der künftig erforderlichen Anzahl an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen dem Versorgungsauftrag nicht nachkommen kann, der Aufsichtsbehörde gemäß § 29 einen geeigneten Maßnahmenplan zu übermitteln, durch welchen die Erfüllung des Versorgungsauftrags gemäß § 4 Abs. 1 sichergestellt wird.…
§ 33a Verarbeitung personenbezogener Daten
…an der Abwicklung der finanziellen Förderungen (§ 31) f) Mitwirkung an der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht über die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§§ 29 und 30) g) Statistik 2. Gemeinden: a) Bedarfsplanung und Entwicklungskonzept (§ 5) b) Gewährleistung der Besuchspflicht (§ 24) c) Statistik 3. Landesregierung: a…
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