(1) Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres.
(2) Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie am Karfreitag, am 2. November, am 11. November, am 24. Dezember und am 31. Dezember geschlossen zu halten.
(3) In den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, kann der Rechtsträger den Betreuungsbedarf auch durch eine einrichtungsübergreifende sowie außerhalb des Gemeindegebietes durch eine gemeindeübergreifende Kooperation sicherstellen. Die Kinderbildung und -betreuung hat ausschließlich in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zu erfolgen.
§ 151g Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 151g § 151g
… 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Schuljahres das Kindergartenjahr ( § 16 Abs. 1 Bgld. KBBG 2009 ) tritt. (4) Zu den Vor- und Nachbereitungsarbeiten im Sinne des Abs. 1 zählen insbesondere 1. die Vorbereitung und Dokumentation der pädagogischen Arbeit, 2. die…
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