§ 18 Leitung
In Kraft seit 12. Juli 2022
Up-to-date
(1) Jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt.
(2) Alle Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Die Leitung mehrerer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen desselben Rechtsträgers durch eine pädagogische Fachkraft ist zulässig.
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