(1) Jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt.
(2) Alle Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Die Leitung mehrerer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen desselben Rechtsträgers durch eine pädagogische Fachkraft ist zulässig.
§ 151g Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 151g § 151g
…sowie Erzieherinnen und Erziehern an Sonderhorten 12 Stunden - pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vor- und Nachbereitungsarbeiten. Bei Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen ( § 18 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 ) verringert sich die wöchentliche Arbeitszeit für die Führung oder Betreuung einer Kindergruppe um eine weitere Stunde pro Woche für jede Gruppe der Kinderbetreuungseinrichtung. (2) Bei…
§ 151e § 151e
…innen) und Erzieher(innen)) gebührt die Dienstzulage nach Abs. 1 in der Höhe von 50%. (3) Den Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen ( § 18 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 ) der Entlohnungsgruppe l2b1 oder gb1 gebührt eine Dienstzulage (Leiterinnen- und Leiterzulage). Diese beträgt monatlich 1. bei mehr als drei Gruppen 301,50 Euro, 2…
§ 151k § 151k
…erfüllt, wenn die pädagogische Fachkraft wegen Wegfalls von Stunden ( § 151c Abs. 3 ) nicht mehr innerhalb der Gemeinde an einer Kinderbetreuungseinrichtung ( § 18 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 ) oder als Betreuungsperson an einer Schule ( § 151f ) zumindest im Ausmaß ihrer gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im § 127 Abs. …
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