(1) Jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt.
(2) Alle Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Die Leitung mehrerer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen desselben Rechtsträgers durch eine pädagogische Fachkraft ist zulässig.
Bgld. KBBG 2009 · Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009
§ 18 Leitung
…§ 18 Leitung (1) Jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt. (2) Alle Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung werden durch eine…
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