Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator, den Hofrat Mag. Brandl und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des Mag. M M, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. November 2025, Zl. VGW-021/020/13161/2025-14, betreffend eine Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 1.1. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich unter anderem folgender unstrittiger Sachverhalt:
2 Die A*GmbH mit Sitz in Wien war zum fallbezogen maßgeblichen Tatzeitpunkt Inhaberin des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“. Der Revisionswerber war zum maßgeblichen Tatzeitpunkt gewerberechtlicher Geschäftsführer der A*GmbH.
3 1.2.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Juli 2025 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A*GmbH zu verantworten, dass von der genannten Gesellschaft bei Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ in einer bestimmt bezeichneten weiteren Betriebsstätte in 1120 Wien am 11. Juni 2025, um 18 Uhr, entgegen § 52 Abs. 2 GewO 1994, wonach der Verkauf von Arzneimitteln sowie Heilbehelfen durch Automaten, ferner der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten verboten ist, in mindestens drei der vorhandenen Automaten alkoholische Getränke, wie Bier in Flaschen und Dosen, Wein, Alkopops, Kräuterliköre, Vodka und Whiskey verkauft worden seien. Es handle sich bei dem Geschäftslokal um ein reines Automatenlokal (ohne Personal), weshalb dieses kein Betriebsraum im Sinne der GewO 1994 sei, und daher das Verbot des Verkaufs von Alkohol mittels Automaten gelte.
4 Wegen dieser Übertretung wurde gemäß § 52 Abs. 2 iVm § 367 Z 15 GewO 1994 über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von € 210,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Stunden) verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 21,00 vorgeschrieben.
5 1.3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Revisionswerber innerhalb offener Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
6 2.1.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß §§ 50 iVm 29 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.). Unter einem sprach es aus, der Revisionswerber habe gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 42,00 zu bezahlen (Spruchpunkt II.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).
7 2.2. In seiner Begründung traf das Verwaltungsgericht folgende Feststellungen:
8 Am 11. Juni 2025, um 18 Uhr, seien durch die A*GmbH bei Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ außerhalb der Betriebsräume im Geschäftslokal in 1120 Wien, M*H*XX, entgegen § 52 Abs. 2 GewO 1994, in mindestens drei der vorhandenen Automaten alkoholische Getränke, wie Bier in Flaschen und Dosen, Wein, Alkopops, Kräuterliköre, Vodka und Whiskey verkauft worden. Die Automaten seien zu diesem Zeitpunkt in dem allgemein zugänglichen Lokal betriebsbereit aufgestellt gewesen, ohne dass ein Vertreter der Gewerbeinhaberin oder sonstiges Personal anwesend gewesen sei. Nach Auswahl eines alkoholischen Getränks sei am Verkaufsdisplay zur Altersüberprüfung aufgefordert worden. Das Alter sei über Vorlage von Reisepass, Personalausweis oder Führerschein mittels Scanner überprüft worden. Danach sei durch Personen in einem Callcenter, das nicht vor Ort sei, der Vergleich mit dem Gesicht des Kunden erfolgt. In der Folge komme es zu einer allfälligen aktiven Freigabe durch diese Person. Diese Person gehöre zu einem Dienstleistungsunternehmen und sei nicht Betriebsangehörige der Gewerbeinhaberin. Für die verfahrensgegenständliche Lokalität sei gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 eine Anzeige über den Beginn der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte erstattet worden. Eine entsprechende-rechtswirksame-Eintragung in das Gewerbeinformationssystem des Bundes (GISA) sei mit 23. November 2022 erfolgt.
9 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht-nach auszugsweiser Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen-zusammengefasst aus, es sei unstrittig, dass gegenständlich eine Gewerbeausübung durch Automaten im Sinne des § 52 Abs. 2 GewO 1994 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
10 Mit Blick auf näher genannte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei davon auszugehen, dass mit der Formulierung „Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken“ eine „Verabreichung“ vorliege, die auch durch den Vertrieb mittels Automaten erfolgen könne. Damit sei auch das Anbieten der alkoholischen Getränke im Rahmen des Vertriebs dieser durch Automaten mitumfasst. Auch in der Beschwerde selbst werde von einem „Verkauf“ von alkoholischen Getränken mittels Automaten gesprochen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden die Begriffe „Betriebsstätte“ und „Betriebsraum“ nicht synonym verwendet werden. Beim Begriff der Betriebsstätte orientiere sich der Gerichtshof am Standort der Gewerbeberechtigung, sohin dem in der Gewerbeberechtigung angeführten Ort, an dem das Gewerbe (zulässigerweise) „ausgeübt“ werde. In Ansehung von Gewerben, die im Wesentlichen Tätigkeiten zum Gegenstand hätten, die außerhalb von Betriebsstätten verrichtet würden, sei unter „Standort“ jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung zu verstehen, wo sich in der Regel der Verkehr des Unternehmens mit den Kunden abspiele und wo auch regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge abgewickelt werde.
11 Der Begriff des „Betriebsraumes“ sei in der GewO 1994 nicht definiert und werde in den verschiedenen Materiengesetzen unterschiedlich verstanden. Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde der Begriff unterschiedlich ausgelegt, um den Zielsetzungen der jeweiligen Bestimmung, wo dieser verwendet werde, Rechnung tragen zu können. Grundsätzlich sei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Räumlichkeit als „Betriebsraum“ im Sinne der GewO 1994 zu verstehen sei, auf die Zweckwidmung der jeweiligen Räumlichkeit abzustellen und zu prüfen sei, ob der Raum gänzlich oder jedenfalls überwiegend den Zwecken des jeweiligen Gewerbes diene. Bei Gewerben, bei denen der Kundenkontakt im Zentrum stehe, seien auch die allgemeine Zugänglichkeit sowie der Kontakt zum Gewerbeberechtigten beziehungsweise zu dessen Personal zu prüfende Kriterien.
12 Unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei von keiner synonymen Verwendung der Begriffe Betriebsstätte und Betriebsraum auszugehen. Betriebsräume unterlägen, je nach angewendeter Norm beziehungsweise zu schützendem Rechtsgut unterschiedlichen Voraussetzungen, die weder bei der Anzeige einer weiteren Betriebsstätte anzugeben noch von der Behörde ihrer Prüfung der Anzeige und einer allfälligen Untersagung zu Grunde zu legen seien.
13 Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen § 52 GewO 1994 bedürfe es aber keiner näheren Definition des Begriffes „Betriebsraum“, sondern es sei lediglich zu beurteilen, ob die Gewerbeausübung entgegen dieser Bestimmung erfolge. Dabei sei unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf zu achten, dass den im Vorfeld der Gesetzesnovelle erhobenen Forderungen-unter anderem des Elternbeirates im Bundesministerium für Unterricht-Rechnung getragen werde. Unter Bedachtnahme, dass vom Gesetzgeber klargestellt worden sei, dass er im Sinne des Jugendschutzes voraussetze, dass Alkoholabgabeautomaten nur an solchen Orten, also etwa in Betriebslokalitäten, aufgestellt werden dürften, wo sie vom Gewerbetreibenden ständig überwacht werden könnten, finde ein Verkauf oder Ausschank von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume des Gewerbetreibenden immer dann statt, wenn dem Erfordernis des Jugendschutzes im Sinne dieser Intentionen des Gesetzgebers sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (ausreichend) Rechnung getragen werde. Dabei sei es unerheblich, ob Automaten einzeln oder mehrere gemeinsam, auf Straßen oder in einem dreidimensional umgrenzten Bereich aufgestellt seien, wenn der Jugendschutz nicht im umschriebenen Sinne gewährleistet sei.
14 Gegenständlich finde entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 114 GewO 1994 („Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen“) lediglich eine Videoaufnahme vorgezeigter Ausweise und deren Kontrolle durch betriebsfremde, in einem Callcenter in Slowenien befindliche Personen statt. Dass diese Personen der Kontrolle oder Überwachung durch die Gewerbetreibende unterlägen beziehungsweise, dass der Gewerbetreibenden gegenüber diesen Personen eine Anordnungsbefugnis zukomme, sei weder behauptet worden und ergebe sich auch nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen. Daran ändere auch die stundenweise Anwesenheit von Reinigungs- und Servicepersonal nichts. Zudem sei nicht behauptet worden, dass diesem Personal Aufgaben der Altersverifikation zukämen. Die betreffenden Personen seien darüber hinaus auch nicht durchgehend-so auch nicht im Kontrollzeitpunkt-anwesend.
15 Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Begriff „Ausschank“ auch die Weitergabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche durch sogenannte „Mittelsmänner“, d.h. nichtjugendliche Personen, welche die alkoholischen Getränke bestellen und sie sodann unmittelbar an Jugendliche weitergeben, umfasse, könne das Verbot des § 52 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1994 nur dahingehend verstanden werden, dass nur dann kein Verkauf oder Ausschank von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten erfolge, wenn auf Grund der Kontrolle und Überwachung eine solche Weitergabe ausgeschlossen sei. Im Regelfall werde die Einhaltung des gesetzlichen Verbotes durch den anwesenden Gewerbetreibenden oder sonstiges, damit beauftragtes Personal sichergestellt werden können. Weder beim Ausschank noch beim Verkauf werde mit einer Altersverifikation mittels (Lichtbild)Ausweis durch eine im Ausland sitzende, nicht betriebszugehörige Person, eventuell verbunden mit einer Gesichtserkennungssoftware (die ja nur der Zuordnung des vorgezeigten Ausweises diene) beziehungsweise einer Videoüberwachung die Verabreichung alkoholischer Getränke an Jugendliche durch eine (unzulässige) Weitergabe Dritter ausreichend im Sinne des vom Gesetzgeber verfolgten Telos des § 52 Abs. 2 GewO 1994 sowie der hierzu ergangenen Judikatur ausgeschlossen.
16 Es sei fallbezogen nicht dargetan worden, inwiefern der Jugendschutz der §§ 114 GewO 1994 und 11a Wiener Jugendschutzgesetz ausreichend umgesetzt werde. Es liege ein Vertrieb von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume der Gewerbetreibenden vor, weshalb der objektive Tatbestand des § 52 Abs. 2 GewO 1994 erfüllt sei.
17 Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“-wie auch fallbezogen vorliegend-trete daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen habe, während es Sache des Täters sei, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Eine irrige Gesetzesauslegung entschuldige den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet sei. Um sich darauf berufen zu können, bedürfe es einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen.
18 Als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin sei der Revisionswerber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen verantwortlich und müsse in Kenntnis des § 52 Abs. 2 GewO 1994 und des dort geregelten Verbots sein. Ein gewissenhafter und besonnener gewerberechtlicher Geschäftsführer wäre seiner Erkundungspflicht bei der belangten Behörde vor Inbetriebnahme des Geschäftsmodells nachgekommen und hätte im Zweifel mit Blick auf das betroffene Rechtsgut der Gesundheit von Jugendlichen von einem Automatenverkauf der alkoholischen Getränke Abstand genommen. Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege auch kein entschuldbarer Rechtsirrtum vor. Der Revisionswerber handle somit bei der Begehung der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretung zumindest fahrlässig.
19 Nach Abwägung verschiedener Strafzumessungsgründe sowie der gesetzlichen Strafdrohung erachtete das Verwaltungsgericht die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht. Die Bestrafung sei zudem aus generalpräventiven Gründen notwendig, um auch andere Gewerbetreibende von gleichen Verstößen abzuhalten.
20 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
21 4.Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
22 Die Revision weist zur Begründung der Zulässigkeit-zusammengefasst-auf die fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage der Auslegung des Begriffs „Betriebsraum“ in § 52 Abs. 2 GewO 1994 hin.
23 Die Revision ist zur Klarstellung der vorgebrachten Rechtsfrage zulässig. Sie ist jedoch im Ergebnis nicht begründet.
4.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
24 Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194 idF BGBl. I Nr. 150/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
„c) Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes
§ 46. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Abs. 2.
(2) Der Gewerbeinhaber hat folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:
1. den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
2. die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort und
3. die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Z 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.
(3) Die Anzeigepflicht gilt nicht für:
1. die Ausübung des Gewerbes auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der für die Messe oder messeähnliche Veranstaltung geltenden Bestimmungen und
2. Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen oder in denen in einem Standort des Gewerbes verkaufte Waren nur ausgefolgt werden.
[...]
d) Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten
§ 50. (1) Gewerbetreibende dürfen insbesondere, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im Rahmen ihres Gewerbes
[...]
11. vorübergehend aus Anlaß einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen u. dgl.) außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ihres Gastgewerbes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken.
[...]
§ 52. (1) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, unterliegt nicht dem § 46 Abs. 1 bis 3, jedoch haben die Gewerbetreibenden die Aufstellung derartiger Automaten außerhalb des Standortes und außerhalb einer gemäß § 46 Abs. 3 geführten Betriebsstätte der Bezirksverwaltungsbehörde vorher anzuzeigen.
[...]
(2) Der Verkauf von Arzneimitteln sowie Heilbehelfen durch Automaten, ferner der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten ist verboten.
[...]
Vorschriften über die Gewerbeausübung
§ 112.
[...]
(2) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung sowie auf besondere regionale oder örtliche Besonderheiten durch Verordnung festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Gewerbetreibenden entsprochen wird.
[...]
(5) Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.
[...]
Sperrstunde und Aufsperrstunde
§ 113. [...]
(7) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.
[...]
Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche
§ 114. Gewerbetreibenden ist es untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.
[...]
§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2180 € zu bestrafen ist, begeht, wer
[...]
15. ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 52 Abs. 3 oder 4 ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 oder § 367 Z 8 gegeben ist;
[...]
§ 376.
[...]
14b. (Gastgewerbe:)
(1) Die Betriebsanlage eines Gastgewerbes, für das die Konzession gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle 1993, BGBl. Nr. 29/1993, erteilt worden ist, gilt im Umfang der Betriebsräume und der Betriebsflächen, auf die die Gastgewerbekonzession gemäß dem Konzessionserteilungsbescheid lautet, als gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage. Weiters gilt auch die Betriebsstätte eines Gastgewerbes, für das eine Gast- und Schankgewerbekonzession gemäß den Bestimmungen der vor dem 1. August 1974 in Geltung gestandenen Gewerbeordnung erteilt worden ist, als gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage, und zwar entsprechend den Plänen und Betriebsbeschreibungen, die Bestandteil des Konzessionserteilungsbescheides sind.
[...]“
25 Allgemein führen die Erläuterungen der Regierungsvorlage (ErlRV 395 BlgNR 13. GP, 148) zu § 52 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974, Folgendes aus:
„Die Ausübung eines Gewerbes ‚mittels Automaten‘, die die Kunden in Abwesenheit des Gewerbetreibenden oder seines Beauftragten selbst betätigen, bedarf einer gesonderten Regelung, die die durch Automaten gebotenen Möglichkeiten zugunsten der Verbraucher und der Wirtschaft ausnützt, jedoch auf die mangelnde Überwachung der Gebrauchnahme Bedacht nimmt.“
26 Ferner führen die erwähnten Erläuterungen zu den Abs. 1 und 2 leg. cit. auszugsweise Folgendes aus:
„ Zu Abs. 1: ‚Bis zu einer eventuellen Regelung der einschlägigen Verhältnisse durch eine Reform der Gesetzgebung‘ (Erlaß vom 23.VI.1892, Zl. 16.299) wurde durch die Verordnung vom 23.VI.1892, RGBl. Nr. 98, betreffend die Evidenthaltung der automatischen Waagen und Verkaufsapparate, ‚die Inbetriebsetzung einer jeden automatischen Waage oder eines jeden automatischen Verkaufsapparates‘ der Anzeigepflicht unterworfen. Der zitierte Erlaß erläutert diese Vorschrift dahin, daß es sich bei dislozierten Verkaufsautomaten nur um dislozierte Betriebsmittel, nicht aber um Filialen oder Zweigetablissements handle; die Gewerbebehörde solle durch die Anzeige in den Stand gesetzt werden, zu prüfen, ‚ob in jedem einzelnen Falle mit der Ausstellung eines Gewerbescheines vorzugehen‘, oder ob die gewerbliche Betätigung bereits durch eine Gewerbeberechtigung gedeckt sei.
An dieser Sonderregelung für bestimmte dislozierte Automaten (keine Anzeige einer weiteren Betriebsstätte) wird wohl festzuhalten sein. [...]
§ 52 bezieht sich nur auf Automaten, die dazu bestimmt sind, von den Kunden selbst bedient zu werden. Auf Automaten, die die Gewerbetreibenden zur Ausführung ihrer Arbeiten verwenden, finden die Bestimmungen des § 52 keine Anwendung.
[...]
Zu Abs. 2: [...]
Ferner soll mit der Bestimmung hinsichtlich des Verbotes des Ausschankes und des Verkaufes von alkoholischen Getränken durch Automaten außerhalb der Betriebsräume einer seit langem erhobenen Forderung verschiedener Stellen (u.a. des Elternbeirates im Bundesministerium für Unterricht) Rechnung getragen werden. Gegenüber der bisherigen Rechtslage würde dadurch keine wesentliche Änderung eintreten. Wie das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau in dem im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz ergangenen Erlaß vom 17. XII. 1963, Zl. 141.549-IV-21/63, festgestellt hat, machen sich Personen, die ein geistiges Getränk an Jugendliche durch Automaten abgeben, einer Übertretung des Bundesgesetzes vom 7. VII. 1922, BGBl. Nr. 448, betreffend die Einschränkung der Verabreichung geistiger Getränke an Jugendliche, schuldig. Die Einhaltung dieses bereits bestehenden gesetzlichen Verbotes setzt voraus, daß Alkoholabgabeautomaten nur an solchen Orten, also etwa in Betriebslokalitäten, aufgestellt werden dürfen, wo sie vom Gewerbetreibenden ständig überwacht werden können. Die Aufstellung von Alkoholabgabeautomaten außerhalb der Betriebsräume ist somit schon derzeit unzulässig.“
27 4.2.Gemäß § 52 Abs. 2 GewO 1994 ist der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten verboten. Diese Regelung stellt eine vor dem Hintergrund der mit Alkoholkonsum-insbesondere durch Jugendliche-verbundenen Gefahren normierte Einschränkung der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten in Form der Festlegung einer Schranke für den Vertrieb alkoholischer Getränke mittels Automaten dar. Die Zuwiderhandlung ist gemäß § 367 Z 15 GewO 1994 mit Strafe bedroht.
28 Fallbezogen stellt sich vor dem Hintergrund der Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis die Frage, ob der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken, der in einem mit Selbstbedienungsautomaten bestückten Raum ohne physische Überwachung der Selbstbedienung durch die Gewerbeinhaberin oder deren Personal stattfindet, vom Verbotstatbestand des § 52 Abs. 2 GewO 1994 umfasst ist.
29 4.3. Der für die Lösung des vorliegenden Falles zentrale Begriff „Betriebsräume“ ist gesetzlich nicht definiert. Zu dessen Auslegung ist zunächst Folgendes zu erwägen:
30 4.3.1.Im Verwaltungsstrafrecht bildet der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz; eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass auch Verwaltungsstraftatbestände nicht ausdehnend auszulegen sind (vgl. VwGH 10.6.2025, Ra 2025/04/0134, Rn. 13, mwN).
31 4.3.2. Eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsfreiheit beschränkt, ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse sie gebietet, sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann (vgl. hierzu VfGH 11.3.1994, G 73/93, G 120/93, G 146/93, G 155/93, G 229/93, G 238/93, Pkt. 4.2., VfSlg. 13.725). Eine verfassungskonforme Interpretation des § 52 Abs. 2 GewO 1994, der die Gewerbeausübung hinsichtlich des Automatenvertriebs einschränkt, erfordert sohin die Berücksichtigung des Normzwecks, der den Maßstab für die sachliche Rechtfertigung bildet.
32 4.3.2.1.§ 52 GewO 1994 bezieht sich ausweislich der Materialien nur auf Automaten, die dazu bestimmt sind, von den Kunden selbst bedient zu werden. Auf Automaten, die die Gewerbetreibenden zur Ausführung ihrer gewerblichen Arbeiten selbst verwenden, finden die Bestimmungen des § 52 GewO 1994 keine Anwendung (vgl. ErlRV 395 BlgNR 13. GP, 149) Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits festgehalten, dass aus den Gesetzesmaterialien zu § 52 GewO 1973 zu schließen ist, dass der Gesetzgeber einen dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden, engen Begriff des Automaten im Sinne einer von Kunden selbst-ohne Beisein des Verkäufers oder seiner Arbeitnehmer-bedienten einfachen technischen Vorrichtung, durch die-im Fall von Warenausgabeautomaten-ein beschränktes Warensortiment in automatisierter Weise verkauft wird, vor Augen hatte (vgl. VwGH 11.6.2025, Ra 2024/11/0033, Rn. 29).
33 Es liegt auf der Hand, dass mit einem Selbstbedienungsvertrieb mittels Automaten ein Verlust an Betriebsmittelüberwachung und Kundenbetreuung einhergeht. Bereits die systematische Einordnung des Verbots des Ausschanks und des Verkaufs von alkoholischen Getränken in § 52 Abs. 2 GewO 1994 unter einem mit dem normierten Verbot des Verkaufs von Arzneimitteln sowie Heilbehelfen durch Automaten zeigt unübersehbar, dass der Gesetzgeber mit dieser Norm den Gefahren, die mit einem solchen Selbstbedienungsvertrieb einhergehen, entgegentreten will, weil es sich um offenkundig gefahrengeneigte Waren handelt. Dies wird im Hinblick auf den Ausschank und den Verkauf von Alkohol durch das Verbot dieser gewerblichen Tätigkeiten mittels Automaten „außerhalb der Betriebsräume“ umgesetzt.
34 Die Erläuterungen zu der Norm spiegeln dies in aller Deutlichkeit wider: Der Gesetzgeber hat ausweislich der Materialien bei der Ausübung eines Gewerbes ‚mittels Automaten‘, vor Augen, dass die Kunden diese in Abwesenheit des Gewerbetreibenden oder seines Beauftragten selbst betätigen. Es bedürfe-so die Erläuterungen zu § 52 GewO 1973-daher einer gesonderten Regelung, die die durch Automaten gebotenen Möglichkeiten zugunsten der Verbraucher und der Wirtschaft ausnütze, jedoch auf die mangelnde Überwachung der Gebrauchnahme Bedacht nehme (vgl. ErlRV 395 BlgNR 13. GP, 148).
35 4.3.2.2.Bereits gemäß § 1 Z 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1922 betreffend die Einschränkung der Verabreichung geistiger Getränke an Jugendliche, BGBl. Nr. 448/1922, beging eine Verwaltungsübertretung, „wer beim Ausschank oder Kleinverschleiß geistiger Getränke einer Person unter 16 Jahren ein geistiges Getränk verabreicht“, sofern die Handlung nicht nach § 1 Z 1 leg. cit. von den Gerichten zu ahnden war. Unter „Verabreichen“ im Sinn dieser Bestimmung war entsprechend dem durch das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz ergangenen Erlass vom 17. Dezember 1963, Zl. 141.549-IV-21/63, auch jede Abgabe von alkoholischen Getränken durch Automaten an Jugendliche zu verstehen (vgl. ErlRV 395 BlgNR 13. GP, 149). Als Ersatzregel der Verbotsnorm des § 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1922 betreffend die Einschränkung der Verabreichung geistiger Getränke an Jugendliche bestimmte § 197 Abs. 1 GewO 1973, dass Gastgewerbetreibende alkoholische Getränke an Jugendliche nicht ausschenken oder ausschenken lassen dürfen, „wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist“. Die nicht mehr auf Gastgewerbetreibende eingeschränkte Nachfolgeregelung von § 197 Abs. 1 GewO 1973 findet sich nunmehr in § 114 GewO 1994.
36 Zeitgleich sollte-ausweislich der Erläuterungen-mit der Bestimmung des § 52 Abs. 2 GewO 1973 einer seit langem erhobenen Forderung verschiedener Stellen (u.a. des Elternbeirates im Bundesministerium für Unterricht) Rechnung getragen werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dadurch gegenüber der bisherigen Rechtslage keine wesentliche Änderung eintrete, weil sich Personen, die ein geistiges Getränk an Jugendliche durch Automaten abgeben, schon bisher einer Übertretung des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1922 betreffend die Einschränkung der Verabreichung geistiger Getränke an Jugendliche, schuldig gemacht hätten. Die Einhaltung des bereits bestehenden gesetzlichen Verbotes setze voraus, dass Alkoholabgabeautomaten nur an solchen Orten, also etwa in Betriebslokalitäten, aufgestellt werden dürften, „wo sie vom Gewerbetreibenden ständig überwacht werden können“. Die Aufstellung von Alkoholabgabeautomaten außerhalb der Betriebsräume sei somit schon derzeit unzulässig.
37 Der Gesetzgeber hatte sohin die Einführung des Verbots des Ausschanks und Verkaufs von alkoholischen Getränken mittels Automaten ausdrücklich mit der angestrebten Einhaltung der geltenden Jugendschutzbestimmungen begründet, wobei er in der Anordnung dieses (partiellen) Verbots des Selbstbedienungsvertriebs mittels Automaten offensichtlich schon deshalb keine wesentliche Änderung sah, weil er-so die Erläuterungen-davon ausging, dass die Einhaltung der auch zuvor schon geltenden Jugendschutzbestimmungen ohnehin eine Aufstellung an Orten erforderte, „wo sie vom Gewerbetreibenden ständig überwacht werden können“.
38 4.3.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Begriff des „Betriebsraums“ in § 52 Abs. 2 GewO 1994 ausgehend vom Wortlaut unter Berücksichtigung des offenkundigen Telos der Norm, nämlich des Bestrebens, die Aushöhlung von Alkoholausschankbeschränkungen-insbesondere zum Schutz von Jugendlichen-durch den Vertrieb von Alkohol mittels Automaten hintanzuhalten, auszulegen ist.
39 4.4.Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff „Betriebsraum“ in § 52 Abs. 2 GewO 1994 kann nach dem oben Gesagten nicht mit dem Begriff einer „weiteren Betriebsstätte“ im Sinne des § 46 GewO 1994 gleichgesetzt werden:
40 4.4.1. § 52 regelt die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind. Diese Tätigkeit unterliegt gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht der Anzeigepflicht für weitere Betriebstätten nach § 46 Abs. 1 bis 3 leg. cit., jedoch haben die Gewerbetreibenden die Aufstellung derartiger Automaten außerhalb des Standortes und außerhalb einer gemäß § 46 Abs. 3 geführten Betriebsstätte der Bezirksverwaltungsbehörde vorher anzuzeigen.
41 Wenn nun der Gesetzgeber im zweiten Absatz des § 52 GewO 1994 die Voraussetzung für den Ausschank und Verkauf von Alkohol mittels Automaten unter Heranziehung des Begriffs „Betriebsraum“ regelt, so hat der Gesetzgeber diesen Begriff dort offenkundig bewusst differenzierend zu § 52 Abs. 1 GewO 1994 gewählt, weshalb diesem auch eine eigene Bedeutung zukommen muss (vgl. etwa VwGH 27.1.2025, Ro 2024/12/0017, Rn. 14, mwN).
42 4.4.2.Wie angeführt unterliegt die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, gemäß § 52 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 nicht § 46 Abs. 1 bis 3 GewO 1994. Der Gesetzgeber grenzt damit die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten explizit vom Bestehen einer weiteren Betriebsstätte ab. Es handelt sich nämlich ausweislich der Materialien „bei dislozierten Verkaufsautomaten nur um dislozierte Betriebsmittel, nicht aber um Filialen oder Zweigetablissements“ (vgl. ErlRV 395 BlgNR 13. GP, 149). Der Gesetzgeber sieht demnach in der Aufstellung von Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, grundsätzlich keine Tätigkeit, die im Sinne des § 46 Abs. 1 bis 3 GewO 1994 alleine bereits einen weiteren Standort bzw. eine weitere Betriebsstätte begründet. Wenn aber der Gesetzgeber die Ausübung gewerblicher Tätigkeit mittels Automaten an einem bestimmten Ort nicht einmal als Betriebsstätte betrachtet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das bloße Vorhandensein mehrerer Automaten an einem bestimmten Ort, den Begriff des „Betriebsraums“ erfüllt, an den der Gesetzgeber erhöhte Erwartungen hinsichtlich der Überwachung der gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 52 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994 stellt.
43 4.4.3.Auch aus der in weiteren Regelungen im gastgewerblichen Kontext vorgenommenen Differenzierung zwischen Betriebsräumen und sonstigen Betriebsflächen lässt sich ableiten, dass nicht jede Betriebsstätte (in der angezeigten Form) schlechthin mit einem Betriebsraum gleichzusetzen ist (vgl. etwa § 112 Abs. 2 GewO 1994, der neben Betriebsräumen auch die „allfälligen sonstigen Betriebsflächen“ nennt; vgl. auch § 376 Z 14b Abs. 1 GewO 1994, der neben den Betriebsräumen die Betriebsflächen nennt, die jeweils Teile der als gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 genehmigt anzusehenden Betriebsanlage sind).
44 4.4.4. Auch vor dem Hintergrund des Telos des § 52 Abs. 2 GewO 1994 ist diese Betrachtung schlüssig: Im Fall der Ausübung gewerblicher Tätigkeit mittels eines oder mehrerer Automaten an demselben Ort bzw. in einem Raum ändert der Umstand, dass dieser betreffende Raum als weitere Betriebsstätte angezeigt worden sein mag, nichts an der von § 52 Abs. 2 GewO 1994 fokussierten Gefahrengeneigtheit der Ausübung des Gewerbes mittels Automaten in Selbstbedienung durch den Kunden, die in Abwesenheit des Gewerbetreibenden oder seines Beauftragten stattfindet, weshalb mit dem rein formalen Aspekt des Bestehens einer „Betriebsstätte“ dem Zweck der Vertriebseinschränkung des § 52 Abs. 2 GewO 1994 nicht gedient sein kann.
45 4.4.5. Aus den dargelegten Gründen, insbesondere weil die Platzierung eines Automaten in einem als Betriebsstätte angezeigten Raum per se nicht dazu geeignet ist, die mit dem Automatenvertrieb verbundenen Gefahren der mangelnden Überwachung einzudämmen, ist es auszuschließen, dass der Gesetzgeber mit „Betriebsraum“ nur auf das formale Bestehen einer „weiteren Betriebsstätte“ abzielt.
46 4.5.1. Ein Betriebsraum ist nach dem auf der Hand liegenden Wortsinn ein Raum, in dem ein Betrieb stattfindet. Vor diesem Hintergrund muss es sich bei einem Betriebsraum im Sinn des § 52 Abs. 2 GewO 1994-als notwendige, wenn auch nicht hinreichende Bedingung-um einen Raum handeln, in dem der jeweils angesprochene Gewerbetreibende seinen Betrieb entfaltet. Ein bloßer Raum etwa im Sinne eines Gebäudes fällt schon nach dem bloßen Wortsinn nicht unter diesen Begriff (vgl. zum Begriff eines Gebäudes als „allseits umschlossener Raum“ etwa VwGH 11.12.2009, 2009/10/0213).
47 4.5.2. Ausgehend vom Wortlaut des § 52 Abs. 2 GewO 1994 erfordert die Zulässigkeit des Ausschanks bzw. Verkaufs von alkoholischen Getränken mittels Automaten das Vorhandensein eines Betriebsraums, das heißt das-von dem gesondert geregelten Vertriebsvorgang des Automatenvertriebs unabhängige-Bestehen eines Betriebsraumes. Mit anderen Worten: Der Ausschank bzw. der Verkauf von alkoholischen Getränken mittels Automaten selbst kann das Bestehen eines Betriebsraumes-und damit die Erlaubtheit dieses gewerblichen Vorgangs-im Sinne des § 52 Abs. 2 GewO 1994 nicht rechtfertigen. Ansonsten würde der Ausschank bzw. der Verkauf alkoholischer Getränke mittels Automaten selbst als Erfüllung des für diese gewerbliche Tätigkeiten vorausgesetzten Erlaubnistatbestandes verstanden werden.
48 Aber auch das Vorhandensein mehrerer Automaten zur Selbstbedienung in Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Beauftragten in dem Raum, der dem-nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zu überwachenden-Vertriebsvorgang des Ausschanks bzw. Verkaufs von Alkohol dient, ändert nichts daran, dass dort gerade kein Betrieb stattfindet, der der Überwachung dienlich sein kann. Die Aufstellung in einem Raum neben anderen Automaten stellt als solche nämlich keinen Mehrwert für die Überwachung des Alkoholvertriebsautomaten dar. Wie bereits oben festgehalten sollen jedoch die Kunden-insbesondere Jugendliche-durch die Verbote des § 52 Abs. 2 GewO 1994 vor den Risiken geschützt werden, die daraus resultieren, dass der Automatenvertrieb in Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. allfälliger Mitarbeiter erfolgt. Vor dem Hintergrund des Normzwecks einer erhöhten Überwachung spricht dies gegen die Annahme, ein Raum, der mit Automaten bestückt sei, erfülle als solcher bereits das Erlaubnistatbestandsmerkmal des „Betriebsraums“.
49 4.5.3.Eine Gesamtbetrachtung der Regelungen der GewO 1994 zeigt, dass der Begriff „Betriebsraum“ vorwiegend im Zusammenhang mit dem Gastgewerbe Verwendung findet (siehe etwa die Bestimmungen des § 50 Z 11 GewO 1994, § 112 Abs. 2 GewO 1994, § 113 Abs. 7 GewO 1994).
50 Unterstrichen wird dies mit Blick darauf, dass § 197 Abs. 1 GewO 1973-als Nachfolgeregel des § 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1922-die Einschränkung der Verabreichung geistiger Getränke an Jugendliche zunächst nur für Gastgewerbetreibende normierte. Erst die Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 erweiterte mit § 114 GewO 1994 die Anwendung dieser Einschränkung auf alle Gewerbetreibenden. Aus diesem Grund ist es naheliegend, dass der Gesetzgeber bei der Verwendung des Begriffs „Betriebsraums“ in § 52 Abs. 2 GewO 1973 die Betriebsräumlichkeiten eines Gastgewerbes vor Augen hatte, das typischerweise die Anwesenheit des Gastgewerbetreibenden bzw. dessen Mitarbeiter voraussetzt.
51 So hat etwa das an den Gastgewerbetreibenden gerichtete Gebot des § 112 Abs. 5 GewO 1994, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken, ganz offensichtlich einen Betrieb in Anwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Personals vor Augen, welchen die Verantwortung für die entsprechende Überwachung der anwesenden Gäste obliegt. § 113 Abs. 7 GewO 1994 wiederum bestimmt, dass die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten haben. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Den Gästen ist demnach ein Verweilen im Betriebsraum während der Sperrzeiten-d.h. mit anderen Worten während der präsumtiven Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Personals-nicht gestattet. Auch diese Regelung geht von der Bewirtung durch den anwesenden Gastgewerbetreibenden aus.
52 4.5.4. Da § 52 GewO 1973 ausdrücklich für die Selbstbedienung bestimmte Automaten, d.h. einen Betrieb in Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. allfälliger Mitarbeiter vor Augen hatte, ging der Gesetzgeber laut den Materialien davon aus, dass der Gewerbetreibende den-ansonsten in seiner Abwesenheit stattfindenden-Automatenbetrieb in Selbstbedienung im Falle des Vertriebs alkoholischer Getränke schon bisher überwachen musste, um keine Übertretung des Verbots des Ausschanks von Alkohol an Jugendliche zu begehen. Die Materialien haben dabei das de facto gegebene Erfordernis der Möglichkeit einer „ständigen Überwachung“ vor Augen, um das Verbot des Ausschanks an Jugendliche effektuieren (vgl. wiederum ErlRV 395 BlgNR 13. GP, 149). Mit der-wie oben ausgeführt gedanklich vorausgesetzten-grundsätzlich gegebenen Anwesenheit des Gewerbetreibenden selbst bzw. seines Personals im Betriebsraum ist die gewünschte Überwachungsmöglichkeit der für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmten Automaten durch den Gewerbetreibenden gegeben.
53 Vor dem Hintergrund des oben Gesagten ist es auszuschließen, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff eines Betriebsraums gemäß § 52 Abs. 2 GewO 1973 und daran anschließend nach § 52 Abs. 2 GewO 1994 einen Raum bezeichnete, der ausschließlich mit Automaten bestückt ist und in dem sich kein Personal zur Betreuung und Überwachung des so installierten Selbstbedienungsbetriebs aufhält oder diesen zumindest jederzeit in den Blick nehmen kann. Der Gesetzgeber hatte ohne Zweifel vielmehr eine durch die typische Anwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Personals in einem Betriebsraum gegebene Überwachungsmöglichkeit des Automatenvertriebs vor Augen. Dies korreliert mit dem Normzweck der Prävention einer-gemäß einschlägigen Bestimmungen verbotenen-Alkoholabgabe durch Selbstbedienungsautomaten, weil eine solche durch ein entsprechendes Einschreiten verantwortlicher Personen gewährleistet werden kann, sofern der Vertrieb in der tatsächlichen Einflusssphäre des-letztlich auch strafrechtlich-verantwortlichen Gewerbeinhabers liegt.
54 Dass ein partielles Gewerbeausübungsverbot nicht lückenlos sämtliche Übertretungen verhindern kann, ändert nichts an der Sachdienlichkeit der Maßnahme einer Vertriebseinschränkung, die wegen der mit dieser einhergehenden Überwachungsmöglichkeit durch anwesendes Betriebspersonal geeignet ist, im Sinne der deklarierten Absicht des Gesetzgebers betreffend die Hintanhaltung der Gefährdung von Jugendlichen-bzw. von bereits alkoholbeeinträchtigten Personen-die Verfügbarkeit von alkoholischen Getränken präventiv einzuschränken.
55 4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach dem oben Gesagten das Bestehen eines mit Automaten bestückten Raumes, deren Betrieb in Selbstbedienung durch den Kunden grundsätzlich in Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Mitarbeiter stattfindet, den Begriff des „Betriebsraums“ nicht erfüllt. Der Verkauf von alkoholischen Getränken mittels eines Automaten, der in einem solchen Raum zur Selbstbedienung aufgestellt ist, fällt daher unter das Vertriebsverbot des § 52 Abs. 2 GewO 1994.
56 4.7. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, der Tatvorwurf laute dahingehend, dass in den verfahrensgegenständlichen Automaten alkoholische Getränke zum Verkauf angeboten worden seien, während § 52 Abs. 2 GewO 1994 auf den tatsächlichen Verkauf abstelle, ist Folgendes zu erwidern:
57 § 52 GewO 1994 regelt Bedingungen für die Gewerbeausübung. Gemäß dem fallbezogen zur Anwendung gelangenden § 367 Z 15 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen ist, wer-von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen-ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 GewO 1994 ausübt. Diese Strafbestimmung sanktioniert damit ausdrücklich einen Verstoß gegen die einzuhaltende Vorschrift bei der Ausübung des Gewerbes (vgl. im Gegensatz dazu die Bestimmung des § 367a GewO 1994, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, „wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt [...]“ und damit auf eine andere Tathandlung abstellt).
58 Gemäß § 1 Abs. 4 GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Dass das nach den insofern unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts allgemein zugängliche Lokal ein Anbieten der gewerblichen Tätigkeit an einen größeren Personenkreis darstellt, kann nicht bezweifelt werden. Damit betrifft der Tatvorwurf ein Verhalten, das gemäß der ausdrücklichen Anordnung der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist, die in § 52 GewO 1994 bestimmten Bedingungen unterworfen wird. Auf die Tatsache, ob es tatsächlich zu einem Vertragsabschluss im zivilrechtlichen Sinn gekommen sei, kommt es für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts somit nicht an.
59 4.8.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer-allenfalls sogar plausiblen-Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum bei einer derartigen Konstellation nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl. etwa VwGH 22.1.2021, Ro 2020/02/0005 bis 0007, mwN).
60 Inwiefern das Vorbringen in der Revision, es sei dem Revisionswerber über Erkundigung bei der Wirtschaftskammer ein Schreiben des BMWD zur Kenntnis gebracht worden, in welchem festgehalten worden sei, dass eine Kontrolle mittels technischer Vorkehrung ohne Bezugnahme auf die Person, die die Karte oder den Ausweis verwende, nicht ausreiche, einen entschuldbaren Rechtsirrtum darlegen sollte, ist schon im Hinblick auf die Oberflächlichkeit der vorgebrachten Auskunft nicht nachvollziehbar.
61 4.9.Da bereits der Inhalt der Revision aus den dargelegten Gründen erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber vorgebrachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. April 2026
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